Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) 1Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. 2Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. 3Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 71 FGO
418 Entscheidungen zu § 71 FGO in unserer Datenbank:
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Bezeichnung des Klagebegehrens
- BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22
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- FG Hessen, 13.03.2024 - 11 K 407/20
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- BFH, 12.03.2019 - XI B 9/19
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- BFH, 30.10.2023 - X B 35/23
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Kein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im ...
- BFH, 29.11.2011 - VII S 36/11
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Zum selben Verfahren:
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- BFH, 09.09.2011 - VII B 73/11
- BFH, 30.05.2022 - II B 56/21
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