Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
1Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. 2Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. 3Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. 4Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1. | ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder | |
2. | ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt. |
Rechtsprechung zu § 68 FGO
3.811 Entscheidungen zu § 68 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 19.02.2020 - I R 19/17
Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 09.02.2017 - 5 K 9/15
Abzugsverbot für ein Darlehen nach § 8b Abs. 3 KStG ohne Sperrwirkung durch Art. ...
- FG Hamburg, 09.02.2017 - 5 K 9/15
- FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12
Veranlasserhaftung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.03.2017 - X R 13/15
Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des ...
- BFH, 20.03.2017 - X R 13/15
- BFH, 14.12.2022 - X R 24/20
Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente"
- BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11
Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf ...
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14
Umsatzsteuer 2005, 2006 und 2013
- BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22
Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22 (AdV) - ...
- BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag
- FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
Querverweise
Auf § 68 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 127