Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) 1Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. 2Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
Rechtsprechung zu § 81 FGO
542 Entscheidungen zu § 81 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 28.02.2024 - VIII B 130/22
Keine Einräumung einer Schriftsatzfrist zu einem vom FG vor der mündlichen ...
- BFH, 05.08.2022 - VI B 65/21
Zum Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
- FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 3 K 3089/13
Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines unbeschränkt ...
- BFH, 05.10.2018 - IX B 48/18
Verfahrensfehlerhafte Ermessensausübung des FG bei Nichteinholung eines ...
- BFH, 05.04.2023 - V R 5/22
Zur Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren
- BFH, 21.07.2020 - IX R 26/19
Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude: FG darf die vertragliche ...
- FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2016 - 9 K 9267/12
Haftungsinanspruchnahme des Verfügungsberechtigten einer GmbH wegen ausstehender ...
- BFH, 17.07.2019 - II B 30/18
Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten
- BFH, 08.11.2016 - X B 28/16
Erfolgreiche Verfahrensrüge wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
- BFH, 15.11.2017 - I B 27/17
Unsubstantiierter Beweisantrag - Prüfung einer Steuerhinterziehung als ...
§ 81 FGO in Nachschlagewerken
- § 81 FGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Augenschein