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   BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23   

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https://dejure.org/2023,24775
BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23 (https://dejure.org/2023,24775)
BFH, Entscheidung vom 06.09.2023 - IX B 14/23 (https://dejure.org/2023,24775)
BFH, Entscheidung vom 06. September 2023 - IX B 14/23 (https://dejure.org/2023,24775)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 74
    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 FGO
    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 74 der FinanzgerichtsordnungFGO

  • IWW

    Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 82 Abs. 1 DSGVO, § 74 der Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO, § 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens nach zwischenzeitlichem Erlass eines Urteils

  • Betriebs-Berater

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 74 FGO

  • rewis.io

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 74 der FinanzgerichtsordnungFGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74
    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ( FGO )

  • rechtsportal.de

    FGO § 74
    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ( FGO )

  • datenbank.nwb.de

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH - IX R 17/23 (anhängig)

    Datenschutz-Grundverordnung, Auskunftspflicht, Schadensersatz

    Auszug aus BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23
    Der Kläger hat hiergegen am 21.06.2023 Revision eingelegt (IX R 17/23).

    Ob dem FG insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, lässt sich nur noch im Rechtsmittelverfahren gegen die Hauptsacheentscheidung --vorliegend somit im Rahmen der anhängigen Revision IX R 17/23-- überprüfen.

  • BFH - IX R 35/21 (anhängig)

    Datenschutzgrundverordnung, Steuerakten, Kopie, Zurverfügungstellung,

    Auszug aus BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23
    Die hiergegen gerichtete Revision ist beim erkennenden Senat anhängig (IX R 35/21).

    Er führte unter anderem an, das Revisionsverfahren IX R 35/21 sei ein für den Schadensersatzanspruch vorgreifliches Rechtsverhältnis.

  • BFH, 10.10.2002 - VI B 269/01

    Nichterfolgte Aussetzung des Verfahrens als Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23
    In einem solchen Fall der "prozessualen Überholung" ist es dem BFH als Beschwerdegericht unmöglich geworden, den die Aussetzung ablehnenden Beschluss --sollte er fehlerhaft sein-- aufzuheben und das Verfahren beim FG in den Stand vor Ergehen des ablehnenden Beschlusses zurückzuversetzen (ständige Rechtsprechung: so bereits Senatsbeschluss vom 12.10.1988 - IX B 111/86, juris; nachfolgend u.a. BFH-Beschlüsse vom 25.11.1992 - VIII B 75/92, juris; vom 08.12.1992 - VII B 153/92, juris; vom 09.12.1992 - IV B 155/90, BFH/NV 1993, 426; vom 10.10.2002 - VI B 269/01, BFH/NV 2003, 77 sowie vom 24.10.2011 - XI B 28/11, Rz 8 f.).

    c) Hiergegen spricht nicht, dass ein gesonderter Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung im vorbereitenden Verfahren (§ 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO) grundsätzlich mit der Beschwerde angefochten werden muss, um in einer nachfolgenden Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil in der Hauptsache eine Verletzung der Grundordnung des Verfahrens rügen zu können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.10.2002 - VI B 269/01, BFH/NV 2003, 77 sowie vom 10.05.2013 - X B 90/12, Rz 13 ff.).

  • BFH, 28.06.2022 - II B 93/21

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.06.2022 - II B 92/21: Rechtsweg für

    Auszug aus BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23
    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) den Verweisungsbeschluss an das LG aufgehoben hatte (II B 93/21), beantragte der Kläger beim FG die Aussetzung des Verfahrens betreffend Schadensersatz (§ 74 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
  • BFH, 28.02.2001 - I R 41/99

    Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid

    Auszug aus BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23
    Zum einen ist im vorliegenden Rechtsstreit die Revision statthaftes Rechtsmittel; ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen einer fehlerhaften Entscheidung gemäß § 74 FGO wird dort von Amts wegen geprüft (BFH-Beschluss vom 28.02.2001 - I R 41/99, BFHE 194, 317, BStBl II 2001, 416, unter 1.b; Werth in Gosch, FGO § 118 Rz 90).
  • BFH, 24.10.2011 - XI B 28/11

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss oder

    Auszug aus BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23
    In einem solchen Fall der "prozessualen Überholung" ist es dem BFH als Beschwerdegericht unmöglich geworden, den die Aussetzung ablehnenden Beschluss --sollte er fehlerhaft sein-- aufzuheben und das Verfahren beim FG in den Stand vor Ergehen des ablehnenden Beschlusses zurückzuversetzen (ständige Rechtsprechung: so bereits Senatsbeschluss vom 12.10.1988 - IX B 111/86, juris; nachfolgend u.a. BFH-Beschlüsse vom 25.11.1992 - VIII B 75/92, juris; vom 08.12.1992 - VII B 153/92, juris; vom 09.12.1992 - IV B 155/90, BFH/NV 1993, 426; vom 10.10.2002 - VI B 269/01, BFH/NV 2003, 77 sowie vom 24.10.2011 - XI B 28/11, Rz 8 f.).
  • BFH, 10.05.2013 - X B 90/12

    Aussetzung des Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23
    c) Hiergegen spricht nicht, dass ein gesonderter Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung im vorbereitenden Verfahren (§ 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO) grundsätzlich mit der Beschwerde angefochten werden muss, um in einer nachfolgenden Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil in der Hauptsache eine Verletzung der Grundordnung des Verfahrens rügen zu können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.10.2002 - VI B 269/01, BFH/NV 2003, 77 sowie vom 10.05.2013 - X B 90/12, Rz 13 ff.).
  • BFH, 09.12.1992 - IV B 155/90

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen die Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23
    In einem solchen Fall der "prozessualen Überholung" ist es dem BFH als Beschwerdegericht unmöglich geworden, den die Aussetzung ablehnenden Beschluss --sollte er fehlerhaft sein-- aufzuheben und das Verfahren beim FG in den Stand vor Ergehen des ablehnenden Beschlusses zurückzuversetzen (ständige Rechtsprechung: so bereits Senatsbeschluss vom 12.10.1988 - IX B 111/86, juris; nachfolgend u.a. BFH-Beschlüsse vom 25.11.1992 - VIII B 75/92, juris; vom 08.12.1992 - VII B 153/92, juris; vom 09.12.1992 - IV B 155/90, BFH/NV 1993, 426; vom 10.10.2002 - VI B 269/01, BFH/NV 2003, 77 sowie vom 24.10.2011 - XI B 28/11, Rz 8 f.).
  • BFH, 12.10.1988 - IX B 111/86
    Auszug aus BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23
    In einem solchen Fall der "prozessualen Überholung" ist es dem BFH als Beschwerdegericht unmöglich geworden, den die Aussetzung ablehnenden Beschluss --sollte er fehlerhaft sein-- aufzuheben und das Verfahren beim FG in den Stand vor Ergehen des ablehnenden Beschlusses zurückzuversetzen (ständige Rechtsprechung: so bereits Senatsbeschluss vom 12.10.1988 - IX B 111/86, juris; nachfolgend u.a. BFH-Beschlüsse vom 25.11.1992 - VIII B 75/92, juris; vom 08.12.1992 - VII B 153/92, juris; vom 09.12.1992 - IV B 155/90, BFH/NV 1993, 426; vom 10.10.2002 - VI B 269/01, BFH/NV 2003, 77 sowie vom 24.10.2011 - XI B 28/11, Rz 8 f.).
  • BFH, 09.10.1991 - IX B 111/90
    Auszug aus BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23
    Denn das mit der Beschwerde verfolgte Ziel, das Klageverfahren ohne Sachentscheidung des FG durch eine Aussetzung gemäß § 74 FGO zum Ruhen zu bringen, kann nach Ergehen eines Urteils in der Hauptsache nicht mehr erreicht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 09.10.1991 - IX B 111/90, juris; ggf. a.A. Brandis in Tipke/Kruse, § 74 FGO Rz 18).
  • BFH, 08.12.1992 - VII B 153/92
  • BFH, 25.11.1992 - VIII B 75/92
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 - 16 K 16150/21

    DSGVO: Ohne Schaden kein Schadenersatz - Keine Aussetzung des Verfahrens mangels

    Der mit Schriftsatz vom 26.01.2023, Eingang bei Gericht am 27.01.2023, eingelegten Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Gerichts vom 16.01.2023 wegen Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO hat das Gericht nicht abgeholfen und die Beschwerde dem BFH zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30.01.2023, Az. des BFH: IX B 14/23).
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