Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a) |
Beteiligte am Verfahren sind
| 1. | der Kläger, | |
| 2. | der Beklagte, | |
| 3. | der Beigeladene, | |
| 4. | die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2). |
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Rechtsprechung zu § 57 FGO
632 Entscheidungen zu § 57 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 05.09.2023 - VIII R 31/20
Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren verstorbenen ...
- BFH, 25.02.2026 - X K 2/25
Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- BFH, 17.06.2020 - II R 40/17
Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte Erben
Zum selben Verfahren:
- BFH, 29.05.2024 - V S 15/22
"in camera"-Verfahren (§ 86 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bei ...
- FG Münster, 13.02.2017 - 9 K 3343/13
Antrag auf Beiladung des Insolvenzschuldners im finanzgerichtlichen Verfahren
- BFH, 21.12.2022 - IV R 27/20
Aufhebung eines gegen einen Nichtbeteiligten ergangenen Urteils
- BFH, 08.10.2019 - X R 23/18
Auslegung der Beteiligtenbestimmung in der Klageschrift
- BFH, 21.05.2025 - III R 30/24
Passive Prozessführungsbefugnis im Fall des Wechsels der Zuständigkeit zur ...
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