Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a) |
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
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Rechtsprechung zu § 56 FGO
4.013 Entscheidungen zu § 56 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 27.08.2026 - VI R 17/25
Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen ...
- BFH, 24.02.2026 - VII R 34/24
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sicherer Übermittlungsweg
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 03.12.2024 - 4 K 52/23
Finanzgerichtsordnung: Einreichung elektronischer Dokumente nach § 52a FGO
- FG Hamburg, 03.12.2024 - 4 K 52/23
- BFH, 20.11.2025 - VI R 13/23
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab dem ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 9 K 9027/23
Unzulässigkeit der Klage wegen Verstoßes des Steuerberaters gegen die Pflicht zur ...
- FG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 9 K 9027/23
- BFH, 30.08.2024 - V R 1/24
Zwingendes Dateiformat elektronischer Dokumente
- FG Düsseldorf, 28.05.2026 - 11 K 1840/25
Trotz beA-Verbot in der Finanzverwaltung - Wie ein Anwalt wirksam per ...
- BFH, 07.10.2025 - IX R 23/23
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtlich unzutreffendem Hinweis des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 17.08.2023 - 14 K 125/23
Noch nicht zugegangener beSt-Registrierungsbrief
- FG Düsseldorf, 17.08.2023 - 14 K 125/23
- BFH, 19.02.2026 - VI R 17/24
Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim FA
§ 56 FGO in Nachschlagewerken
- § 56 FGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand