Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a) |
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
Rechtsprechung zu § 56 FGO
3.877 Entscheidungen zu § 56 FGO in unserer Datenbank:
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer ...
- BFH, 02.02.2024 - VI B 13/23
Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO; Wiedereinsetzung in ...
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Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - Wiedereinsetzung
- BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21
Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung ...
- BFH, 17.06.2010 - IX B 32/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 09.12.2009 - 2 K 2122/09
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung der Klageschrift an das ...
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Insolvenzanfechtung der (angeblichen) Nichteinlegung einer ...
- BFH, 15.05.2019 - XI R 14/17
Zum Beweiswert eines "Freistempler"-Aufdrucks mit Datumsanzeige
§ 56 FGO in Nachschlagewerken
- § 56 FGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand