Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a) |
(1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. 2Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
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Rechtsprechung zu § 51 FGO
1.158 Entscheidungen zu § 51 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 09.09.2026 - X B 16/25
Befangenheit des Richters im zweiten Rechtsgang
- BFH, 12.05.2026 - IX B 112/25
Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel
- BFH, 20.07.2016 - I R 40/14
Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt - Aufhebung und Zurückverweisung bei ...
- BFH, 28.10.2020 - XI B 26/20
Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 22.05.2020 - 11 K 180/19
Ablehnung desVorsteuerabzugs aus allgemeinen Betriebskosten
- FG Niedersachsen, 22.05.2020 - 11 K 180/19
- BFH, 10.03.2020 - VII B 208/18
Ausschluss einer Richterin wegen Mitwirkung im vorausgegangenen ...
- BFH, 16.10.2020 - VI B 13/20
Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim ...
- FG Sachsen, 08.04.2026 - 1 K 1154/25
Pflicht zur elektronischen Steuererklärung: Keine Befreiung bei gewerblichen ...
- BFH, 11.05.2023 - VIII S 3/23
Ablehnungsgesuch eines nicht vertretenen Anhörungsrügeführers
- FG Düsseldorf, 18.07.2023 - 12 K 2343/19
Offensichtliche Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags: Selbstentscheidung des ...