Ausführungsgesetz GVG
| 1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
| 5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer (§§ 14 - 15c) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als "allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher" nach § 14a Absatz 2 Satz 2 oder "öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer" nach § 15 Absatz 3 Satz 2 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 06.12.2022 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 01.01.2023.
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