Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer (§§ 14 - 15c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 15a
Vorübergehende Dienstleistungen

(1) 1Gerichtsdolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig niedergelassen sind und die diese Tätigkeit in Baden-Württemberg vorübergehend ausüben wollen, werden auf Antrag in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher nach § 14 Absatz 4 aufgenommen. 2§ 9 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) 1Zuständig für Anträge nach Absatz 1 ist das Landgericht Stuttgart. 2Dem Antrag muss ein Nachweis beigelegt werden, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher niedergelassen ist. 3Die Eintragung erfolgt unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache dieses Staates für die Tätigkeit besteht. 4Dolmetscherleistungen dürfen nur unter dieser Berufsbezeichnung erbracht werden.

(3) 1Die Eintragung in dem Verzeichnis ist zu löschen, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Eintragung nicht vorgelegen hatten oder später entfallen sind. 2Die Eintragung soll gelöscht werden, wenn sich die persönliche Unzuverlässigkeit oder die Ungeeignetheit als Gerichtsdolmetscher herausstellt. 3Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der Gerichtsdolmetscher seiner Heranziehung ohne genügende Entschuldigung wiederholt keine Folge leistet.

(4) Für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 06.12.2022 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 01.01.2023.

Querverweise

Auf § 15a AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
          § 15b (Verfahrensgrundsätze)
Was ist das?

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