Ausführungsgesetz GVG
1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
5. Abschnitt - Dolmetscher und Übersetzer (§§ 14 - 15b) |
(1) 1Für die Übersetzung von Urkunden zu gerichtlichen oder behördlichen Zwecken aus einer fremden Sprache und in eine solche, sowie für die Beglaubigung vorliegender Übersetzungen werden auf Antrag von dem Präsidenten des Landgerichts Urkundenübersetzer bestellt und beeidigt. 2Zuständig ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, anderenfalls der Präsident des Landgerichts Stuttgart. 3Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer gelten § 14 Abs. 2 und 3 und § 14a entsprechend.
(3) 1Der Übersetzer hat einen Eid dahin zu leisten, daß er die ihm als Urkundenübersetzer für die ... Sprache obliegenden Übersetzungen und Beglaubigungen treu und gewissenhaft besorgen werde. 2Im übrigen gilt für die Beeidigung § 14 Abs. 4 entsprechend.
(4) 1Die Bestellung als Urkundenübersetzer gilt für alle Gerichte und Behörden des Landes. 2Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer der ... Sprache für Baden-Württemberg". 3Der Urkundenübersetzer wird für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vergütet.
(5) 1Bei jedem Landgericht ist ein Verzeichnis der Urkundenübersetzer zu führen. 2§ 14 Abs. 6 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend. 3Mit der Löschung der Eintragung in dem Verzeichnis endet die Berechtigung nach Absatz 4 Satz 2.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg (Landesanerkennungsgesetz Baden-Württemberg - LAnGBW) vom 19.12.2013 (GBl. 2014 S. 1), in Kraft getreten am 11.01.2014.
dolmetscher § 14aRegelungen für Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Befähigungs-
nachweisen § 15Urkundenübersetzer § 15aVorübergehende Dienstleistungen § 15bVerfahrensgrundsätze
Rechtsprechung zu § 15 AGGVG
4 Entscheidungen zu § 15 AGGVG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 05.03.2013 - 11 Wx 16/13
Erbscheinsverfahren: Übersetzung von Personenstandsurkunden durch einen ...
- VG Stuttgart, 13.11.1998 - 4 K 7365/97
Antrag auf Beeidigung als Verhandlungsdolmetscherin, auf Bestellung zur ...
- VG Sigmaringen, 04.02.2002 - 8 K 1846/00
Ungeeignetheit eines Dolmetschers
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2006 - 9 S 360/06
Löschung aus dem Verzeichnis der allgemein beeidigten Verhandlungsdolmetscher ...
Querverweise
Auf § 15 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 46 (Übergangsregelung für Dolmetscher und Übersetzer)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 AGGVG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 142 III (Anordnung der Urkundenvorlegung)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Gemeinsame Vorschriften
- Art. 48 II
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Gemeinsame Vorschriften
- Art. 55 II
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 23 II (Amtssprache)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 23 II (Amtssprache)