Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
| Abschnitt 4 - Gemeinsame Vorschriften (Art. 52 - 57) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu Art. 55 EuGVVO
4 Entscheidungen zu Art. 55 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18
Zwangsvollstreckung: Internationale Zuständigkeit bei Vollstreckung eines ...
- EuGH, 20.04.2023 - C-291/21
Starkinvest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-291/21
Starkinvest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-291/21
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-4/14
Bohez - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- ...
Querverweise
Auf Art. 55 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 32 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 55 EuGVVO:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
- § 15 (Urkundenübersetzer) (zu Art. 55 II)