EuGVÜ
Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
3. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (Art. 46 - 49) |
Werden die in Artikel 46 Nummer 2 und in Artikel 47 Nummer 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.
Rechtsprechung zu Art. 48 EuGVÜ
11 Entscheidungen zu Art. 48 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 22.10.2001 - 3 W 72/01
Zuständigkeit; Vollstreckung; Handelssache; Zivilsache; Spanien; Portugal; ...
- OLG Hamm, 19.12.2003 - 29 W 18/03
Rechtzeitigkeit der Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks; ...
- OLG Frankfurt, 27.04.2000 - 13 W 21/00
Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz: ...
- OLG Köln, 12.01.2004 - 16 W 20/03
Befugnis eines Botschafters zur Erteilung einer Prozessvollmacht
- OLG Köln, 08.03.1999 - 16 W 32/98
Ordre public; Verstoß durch Verfahrensfehler
- LG Freiburg, 22.05.2002 - 2 O 165/02
Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Zahlungsbefehls
- OLG Köln, 20.09.2016 - 8 W 9/15
Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Urteils
- OLG Frankfurt, 18.02.2002 - 22 W 20/01
Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile: Ablehnung für ein arglistig ...
- OLG Köln, 20.04.1995 - 16 W 67/94
Voraussetzungen der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Deutschland; ...
- BGH, 26.09.1979 - VIII ZB 10/79
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung; Pauschalierter Schadensersatz
Querverweise
Auf Art. 48 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Gemeinsame Vorschriften
- Art. 49
- Insolvenzverfahrenverordnung
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- § 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 48 EuGVÜ:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
- § 15 (Urkundenübersetzer) (zu Art. 48 II)