Das EuGVÜ ist zum 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst worden. Mehr...

EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   3. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (Art. 46 - 49)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 48

Werden die in Artikel 46 Nummer 2 und in Artikel 47 Nummer 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.

Rechtsprechung zu Art. 48 EuGVÜ

11 Entscheidungen zu Art. 48 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 48 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 48 EuGVÜ:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
          § 15 (Urkundenübersetzer) (zu Art. 48 II)
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