(1) 1Die Anerkennung als Sachverständiger ist bei der obersten Baurechtsbehörde in Textform zu beantragen. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
3Die oberste Baurechtsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 4Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
1. | die in Satz 5 genannte Frist, | |
2. | die verfügbaren Rechtsbehelfe, | |
3. | die Erklärung, dass der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und | |
4. | 1im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind. 2Über die Erteilung der Bescheinigung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die oberste Baurechtsbehörde kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. 3Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. 4Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. |
(2) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Sachverständige zur Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Sachverständige im Sinne dieser Verordnung Prüfungen durchzuführen, wenn sie
1. | hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen, | |
2. | dafür mindestens dem § 2 Nr. 1 bis 4 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und | |
3. | die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. |
2Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der obersten Baurechtsbehörde anzuzeigen und dabei
1. | eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Sachverständige zur Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und | |
2. | einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür mindestens die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 bis 4 erfüllen mussten, |
vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. 3§ 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend. 4Die oberste Baurechtsbehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Sachverständiger untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr.1 und 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Sachverständige im Sinne dieser Verordnung Prüfungen durchzuführen, wenn sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und ihnen die oberste Baurechtsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen nach § 2 Nr. 1 bis 4 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. 2§ 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend. 3Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. 4Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 beizufügen. 5Absatz 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
(5) Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 08.12.2020 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 01.02.2021.