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__paste_bez____paste_norm__ BauSVO (https://dejure.org/gesetze/BauSVO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Bausachverständigenverordnung (https://dejure.org/gesetze/BauSVO/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 5
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) 1Die Anerkennung nach § 1 Nr. 1 und 2 erlischt

1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Baurechtsbehörde,
2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahres,
3. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
4. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
5. wenn der Sachverständige durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird.

2Der Sachverständige hat die sich aus Satz 1 Nr. 3 bis 5 ergebenden Gründe für das Erlöschen seiner Anerkennung unverzüglich der obersten Baurechtsbehörde mitzuteilen.

(2) 1Die Anerkennung nach § 1 Nr. 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. 2Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. 3Im übrigen bleibt § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(4) Personen, deren Anerkennung nach § 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf Antrag ohne den erneuten Nachweis der Sachkenntnisse nach § 2 Nummer 3 und ohne Vorlage der Unterlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 als Sachverständige anerkannt.

Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 08.12.2020 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 01.02.2021.

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