(1) 1Die Anerkennung nach § 1 Nr. 1 und 2 erlischt
2Der Sachverständige hat die sich aus Satz 1 Nr. 3 bis 5 ergebenden Gründe für das Erlöschen seiner Anerkennung unverzüglich der obersten Baurechtsbehörde mitzuteilen.
(2) 1Die Anerkennung nach § 1 Nr. 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. 2Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. 3Im übrigen bleibt § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(4) Personen, deren Anerkennung nach § 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf Antrag ohne den erneuten Nachweis der Sachkenntnisse nach § 2 Nummer 3 und ohne Vorlage der Unterlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 als Sachverständige anerkannt.
Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 08.12.2020 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 01.02.2021.