Bauprüfverordnung
| Zweiter Teil - Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (§§ 9 - 15) |
(1) Eine bereits in einem anderen Bundesland anerkannte prüfende Person kann, sofern gleichwertige Anerkennungsvoraussetzungen bestehen und sie das 65. Lebensjahr nicht überschritten hat, im Falle der Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Baden-Württemberg, von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen ohne Anerkennungsverfahren nach § 13 als prüfende Person anerkannt werden.
(2) Die zuständige Baurechtsbehörde kann eine in einem anderen Bundesland anerkannte prüfende Person für eine Prüftätigkeit im Einzelfall zulassen.
(3) 1Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
2Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen anzuzeigen und dabei
vorzulegen. 3Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(4) 1Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. 3Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 4Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
5Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann sich im Rahmen eines Gespräches mit dem Antragsstellenden vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen überzeugen. 6Über die Erteilung der Bescheinigung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann die Frist gegenüber dem Antragstellenden einmal um bis zu zwei Monate verlängern. 7Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragstellenden vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. 8Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 6 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
(6) Errichtet eine prüfende Person, die auf der Grundlage der Absätze 3 und 4 tätig wird, eine Niederlassung, so hat sie die Anschrift dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen mitzuteilen.
Fassung aufgrund der Zehnten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (10. Anpassungsverordnung) vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1), in Kraft getreten am 08.01.2022.
ausschuss § 13Anerkennungs-
verfahren § 14Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und EU-Mitgliedstaaten § 15Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner
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Rechtsprechung zu § 14 BauPrüfVO
19 Entscheidungen zu § 14 BauPrüfVO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2024 - 10 A 228/22
Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren wegen der Erteilung einer ...
- VG Gelsenkirchen, 29.04.2014 - 9 K 320/12
Bauantrag, Bescheidungsfähigkeit, Bauvorlagen
- VG Gelsenkirchen, 24.06.2014 - 9 K 1286/11
Werbeanlage Bauantrag Bauvorlagen Baugenehmigung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2003 - 10 A 3464/01
Baugenehmigungspflichtige Anlagen der Außenwerbung; Einreichung vollständiger ...
- VG Köln, 02.07.2025 - 23 K 6629/22
- VG Köln, 31.10.2012 - 23 K 2670/12
Zurückweisung eines Bauantrags bei Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2015 - 10 B 1288/15
Erteilungsbegehren bzgl. einer zeitlich begrenzten Baugenehmigung für die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2007 - 10 A 2684/06
Anspruch auf Erteilung einer begehrten Baugenehmigung für die Errichtung einer ...
- VG Köln, 26.09.2012 - 23 K 81/12
Mangelnder Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitig ...
- VG Köln, 08.12.2016 - 2 L 2949/16
Rechtmäßiges Versagen der Erteilung einer befristeten Baugenehmigung für die ...
Querverweise
Auf § 14 BauPrüfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik)
- Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik
- § 15 (Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner)