Bauprüfverordnung

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
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§ 1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik

(1) 1Als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (prüfende Person) darf nur tätig werden, wer durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen anerkannt oder gemäß § 14 hierzu befugt ist. 2Die Aufgaben umfassen die Prüfung von bautechnischen Nachweisen sowie die Überwachung der Bauausführung in konstruktiver Hinsicht auf Grund der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).

(2) 1Prüfende Personen werden auf Antrag für folgende Fachrichtungen anerkannt:

1. Metallbau,
2. Massivbau,
3. Holzbau.

2Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden. 3Wer anerkannt worden ist, darf die Bezeichnung "Prüfingenieur für Bautechnik" beziehungsweise "Prüfingenieurin für Bautechnik" führen.

(3) 1Prüfende Personen dürfen die bautechnische Prüfung für bauliche Anlagen und Teile davon, die zu einer Fachrichtung gehören, für die sie nicht anerkannt sind, nur vornehmen, wenn diese

1. statisch und konstruktiv nicht schwierig sind; hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die baulichen Anlagen oder Teile hiervon den Bauwerksklassen 1 und 2 gemäß Nummer 15.5 der Anlage zur Gebührenverordnung MLW zuzurechnen sind, und
2. keine Fachkenntnisse erfordern, die über die von jeder prüfenden Person zu fordernden Grundkenntnisse hinausgehen.

2Andernfalls haben sie den Prüfauftrag zurückzugeben oder eine für diese Fachrichtung anerkannte prüfende Person hinzuzuziehen und darüber den Auftraggeber zu informieren. 3Bei der bautechnischen Prüfung und der Überwachung der Bauausführung ist von prüfenden Personen der Fachrichtung Massivbau bei Verbundkonstruktionen in Stahl/Stahlbeton- beziehungsweise Holz/Stahlbetonbauweise stets eine prüfende Person der Fachrichtung Metallbau beziehungsweise Holzbau hinzuzuziehen.

(4) Prüfende Personen dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 66 LBO sicherstellen können.

(5) 1Prüfende Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit nur befähigte und bei ihnen angestellte Beschäftigte zu Prüfungsaufgaben einsetzen, in zeitlich begrenztem Umfang auch bis zu zwei freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2Prüfende Personen dürfen nur so viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, dass sie deren Tätigkeit in vollem Umfang überwachen und die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Prüfung übernehmen können. 3Sie können sich nur durch eine prüfende Person vertreten lassen, die für die gleiche Fachrichtung anerkannt ist.

(6) Sind prüfende Personen in Bürogemeinschaft tätig oder im Rahmen ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, so dürfen sie bei ihrer Tätigkeit auch Mitglieder der Bürogemeinschaft oder Mitgesellschafter sowie Angestellte anderer Mitglieder der Bürogemeinschaft oder der Personen- oder Kapitalgesellschaft einsetzen, soweit diese die entsprechende Befähigung besitzen, am selben Geschäftssitz tätig und im Rahmen der bautechnischen Prüfung an Weisungen der prüfenden Person gebunden sind.

(7) Prüfende Personen dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur eine Niederlassung errichten und unterhalten, an der Prüftätigkeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden.

(8) 1Prüfende Personen haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen. 2Sie dürfen die bautechnische Prüfung nicht vornehmen, wenn sie oder ihre Beschäftigten die bautechnischen Nachweise aufgestellt oder dabei mitgewirkt haben. 3Das gleiche gilt, wenn prüfende Personen oder ihre Beschäftigten selbst Bauherrschaft sind, zur Bauherrschaft in einer wirtschaftlichen Beziehung stehen oder aus einem sonstigen Grunde befangen sind. 4Prüfende Personen, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen unverzüglich die Ablehnung erklären.

(9) Erfolgt im Kenntnisgabeverfahren beziehungsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Beauftragung der prüfenden Person durch die Bauherrschaft, so ist die prüfende Person im Rahmen der ihr obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

(10) Prüfende Personen müssen mit einer Haftungssumme von mindestens 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, bei einem in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne von § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(11) 1Die prüfenden Personen sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden. 2Sie müssen über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen.

(12) 1Prüfende Personen unterliegen in fachlicher Hinsicht den Weisungen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen. 2Sie haben ihr uneingeschränkt Auskunft über ihre Tätigkeit als prüfende Person sowie über Art und Umfang ihrer fachlichen Fortbildung zu geben.

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Fassung aufgrund der Zehnten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (10. Anpassungsverordnung) vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1), in Kraft getreten am 08.01.2022.

Rechtsprechung zu § 1 BauPrüfVO

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Querverweise

Auf § 1 BauPrüfVO verweisen folgende Vorschriften:

    Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Prüfämter)
        § 3 (Untere Baurechtsbehörden)
     
      Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik
        § 11 (Antrag auf Anerkennung)
        § 13 (Anerkennungsverfahren)
     
      Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten
        § 17 (Ordnungswidrigkeiten)
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