Bauprüfverordnung

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
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§ 7
Prüfverzeichnisse, Feststellungen des Regierungspräsidiums Tübingen - Landesstelle für Bautechnik -

(1) 1Die prüfenden Stellen haben Verzeichnisse über die von ihnen durchgeführten bautechnischen Prüfungen im Genehmigungs-, vereinfachten Baugenehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren zu führen. 2Das Hinzuziehen einer weiteren prüfenden Stelle ist im Prüfverzeichnis kenntlich zu machen. 3Die Prüfverzeichnisse der prüfenden Personen und Prüfämter sind jährlich bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - zu übermitteln. 4Die Prüfverzeichnisse der Baurechtsbehörden sind nur auf Verlangen zu übermitteln.

(2) Das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - trifft Feststellungen über die fachliche Richtigkeit bautechnischer Prüfungen der prüfenden Stellen, wertet die ihr nach Absatz 1 vorzulegenden Prüfverzeichnisse nach fachlichen und statistischen Gesichtspunkten aus und berichtet dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen über das Ergebnis.

Fassung aufgrund der Zehnten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (10. Anpassungsverordnung) vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1), in Kraft getreten am 08.01.2022.

Rechtsprechung zu § 7 BauPrüfVO

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