Bauprüfverordnung
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
(1) 1Bei der Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 17 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) durch eine untere Baurechtsbehörde, ein Prüfamt oder eine prüfende Person (prüfende Stelle) sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. 2Werden Abweichungen von den nach § 73a Absatz 5 LBO bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen für gerechtfertigt gehalten, ist dies im Prüfbericht zu begründen.
(2) 1Die prüfende Stelle ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der durchgeführten Prüfung verantwortlich. 2Die Art der Prüfung der statischen Berechnungen ist der prüfenden Stelle freigestellt.
(3) 1Die prüfende Stelle kann fehlende Berechnungen oder Zeichnungen unmittelbar bei der Verfasserin oder beim Verfasser der bautechnischen Nachweise anfordern. 2Werden fehlende Berechnungen und Zeichnungen nicht nachgereicht oder Beanstandungen nicht ausgeräumt, so hat die prüfende Stelle im Kenntnisgabeverfahren beziehungsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Bauherrschaft und die zuständige Baurechtsbehörde, im Genehmigungsverfahren die Bauherrschaft und die beauftragende Baurechtsbehörde zu benachrichtigen.
(4) 1Wird bei der Prüfung festgestellt, dass ein nach § 17 Absatz 1 LBO erforderlicher Verwendbarkeitsnachweis nicht vorliegt, hat die prüfende Stelle die zuständige Baurechtsbehörde und die Bauherrschaft davon unverzüglich zu unterrichten. 2Für Bauarten gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Verfügt die prüfende Stelle nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie Zweifel hinsichtlich der getroffenen Annahmen oder den Angaben zu den bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr im Einvernehmen mit der auftraggebenden Stelle Gutachterinnen oder Gutachter für Erd- und Grundbau hinzuzuziehen.
Fassung aufgrund der Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung von bauordnungsrechtlichen Verordnungen vom 11.03.2019 (GBl. S. 97), in Kraft getreten am 06.04.2019.
Rechtsprechung zu § 4 BauPrüfVO
53 Entscheidungen zu § 4 BauPrüfVO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 10 A 2903/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2023 - 2 A 1534/21
Möglichkeit einer Klage auf Erteilung von Baugenehmigungen im vereinfachten ...
- VG Düsseldorf, 25.01.2018 - 11 K 6538/15
- VG Düsseldorf, 06.03.2023 - 28 K 5593/21
Bauvorbescheid, Bestimmtheit, Betriebsbeschreibung, Kulturverein, Gebetsraum, ...
- VG Gelsenkirchen, 29.04.2016 - 9 K 1541/14
Baulast; Bestimmtheit; Zuwegung; Rücksichtnahme
- VG Köln, 28.06.2016 - 2 K 4590/15
Verpflichtung zur positiven Bescheidung einer Bauvoranfrage für die Errichtung ...
- VG Köln, 28.06.2016 - 2 K 4589/15
Verpflichtung zur positiven Bescheidung einer Bauvoranfrage für die Erweiterung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2019 - 4 B 672/18
Rechtmäßige Schließung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen ...
- VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 4192/12
Nachbarklage gegen Baugenehmigung zur Nutzung des Wahlefeld-Saales in ...
- VG Köln, 04.05.2021 - 8 K 1326/18
Vorbescheid
Querverweise
Auf § 4 BauPrüfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten
- § 17 (Ordnungswidrigkeiten)