Bauprüfverordnung
| Zweiter Teil - Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (§§ 9 - 15) |
(1) 1Der Antrag auf Anerkennung als prüfende Person ist schriftlich an das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen zu richten. 2Im Antrag ist anzugeben, für welche Fachrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragstellende sich als prüfende Person niederlassen will. 3Ferner ist anzugeben, ob und wenn ja, wie oft der Antragstellende sich bereits erfolglos auch in einem anderen Bundesland einem Anerkennungsverfahren unterzogen hat.
(2) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
| 1. | eine tabellarische Übersicht mit lückenlosen Angaben über den fachlichen Werdegang, die berufliche Tätigkeit und die berufliche Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, | |
| 2. | ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll, | |
| 3. | beglaubigte Abschriften aller Zeugnisse über Ausbildung und bisherige Tätigkeit; werden im Herkunftsstaat beglaubigte Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Antragstellenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaat vergleichbare Handlungen ersetzt werden, | |
| 4. | ein Verzeichnis von mindestens zehn, in ihrer Nutzung und Konstruktion unterschiedlichen, während der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrages vom Antragstellenden in der beantragten Fachrichtung verantwortlich bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Bauvorhaben mit Angaben über Ort, Zeit, Bauherrschaft und Ausführungsart sowie die Stelle, die die bautechnische Prüfung durchgeführt hat, und Begründung, warum die angeführten Bauvorhaben vom Antragstellenden als statisch und konstruktiv schwierig angesehen werden; bei Antragstellung für die zweite beziehungsweise dritte Fachrichtung reduziert sich die Zahl der vorzulegenden Projekte auf mindestens acht beziehungsweise sechs Bauvorhaben, | |
| 5. | eine Erklärung, dass Hinderungsgründe nach § 10 Abs. 3 nicht vorliegen, | |
| 6. | Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, | |
| 7. | Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen, auch in anderer Funktion, und | |
| 8. | Angaben über die Zahl der Beschäftigten. |
2Soweit es zur Bearbeitung des Antrags erforderlich ist, kann das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen weitere Angaben und Nachweise verlangen.
(3) 1Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Die Eingangsbestätigung enthält folgende Angaben:
| 1. | die in § 13 Abs. 7 Satz 3 genannte Frist, | |
| 2. | die verfügbaren Rechtsbehelfe, | |
| 3. | die Erklärung, dass die Anerkennung als erteilt gilt, wenn über sie nicht rechtzeitig entschieden wird und | |
| 4. | im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Nummer 1 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind. |
Fassung aufgrund der Zehnten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (10. Anpassungsverordnung) vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1), in Kraft getreten am 08.01.2022.
ausschuss § 13Anerkennungs-
verfahren § 14Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und EU-Mitgliedstaaten § 15Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner
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Rechtsprechung zu § 11 BauPrüfVO
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Baugenehmigung als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt; Rechtmäßigkeit einer ...
Querverweise
Auf § 11 BauPrüfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Prüfgebühren)