Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Bauprüfverordnung

   Zweiter Teil - Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (§§ 9 - 15)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BauPruefVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BauPrüfVO (https://dejure.org/gesetze/BauPruefVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BauPrüfVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Bauprüfverordnung (https://dejure.org/gesetze/BauPruefVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bauprüfverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 9
Geschäftssitz

1Die Anerkennung wird für den Geschäftssitz der prüfenden Person erteilt. 2Der Geschäftssitz kann verlegt werden. 3Eine Änderung der Anschrift ist dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen mitzuteilen.

Fassung aufgrund der Zehnten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (10. Anpassungsverordnung) vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1), in Kraft getreten am 08.01.2022.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 9 BauPrüfVO

21 Entscheidungen zu § 9 BauPrüfVO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 21 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 9 BauPrüfVO verweisen folgende Vorschriften:

    Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 8 (Prüfgebühren)
     
      Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten
        § 17 (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht