Bauprüfverordnung
| Zweiter Teil - Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (§§ 9 - 15) |
1Die Anerkennung wird für den Geschäftssitz der prüfenden Person erteilt. 2Der Geschäftssitz kann verlegt werden. 3Eine Änderung der Anschrift ist dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen mitzuteilen.
Fassung aufgrund der Zehnten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (10. Anpassungsverordnung) vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1), in Kraft getreten am 08.01.2022.
ausschuss § 13Anerkennungs-
verfahren § 14Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und EU-Mitgliedstaaten § 15Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner
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Rechtsprechung zu § 9 BauPrüfVO
21 Entscheidungen zu § 9 BauPrüfVO in unserer Datenbank:
- VG Minden, 22.07.2022 - 1 K 1689/20
Brandschutzkonzepte in NRW: Personenzertifizierung ersetzt nicht die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2018 - 10 A 591/17
Anspruch auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit ...
- VG Köln, 05.10.2016 - 23 K 171/15
Rechtswidrige Versagung einer Nutzungsänderung von zwei Kellerräumen in einem ...
- VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 11 K 8618/13
Aliud Nachtragsgenehmigung Brandschutzkonzept Räumungssimulation unvollständig ...
- VG Gelsenkirchen, 26.02.2010 - 12c K 1656/09
Rauchmelder, Maßnahme, Universität, Bau- und Liegenschaftsbetrieb, Rektor, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2001 - 10 B 1827/00
Baugenehmigung als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt; Rechtmäßigkeit einer ...
- VG Düsseldorf, 26.08.2024 - 4 K 8859/22
Baustopp am Belsenplatz
- LG Münster, 21.01.2022 - 22 O 53/21
Uneingeschränkte Werbung mit Brandschutzkonzepten nur mit uneingeschränkter ...
- VG Düsseldorf, 19.11.2021 - 25 K 2375/19
- VG Münster, 03.03.2016 - 2 K 1072/14
Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Erteilung einer ...
Querverweise
Auf § 9 BauPrüfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Prüfgebühren)
- Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten
- § 17 (Ordnungswidrigkeiten)