Bauprüfverordnung
Zweiter Teil - Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (§§ 9 - 15) |
(1) 1Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen richtet für die Mitwirkung im Anerkennungsverfahren einen Ausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Bautechnik (Anerkennungsausschuss) ein und regelt dessen Geschäftsführung. 2Der Anerkennungsausschuss besteht aus
(2) 1Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von fünf Jahren; Wiederberufung ist möglich. 2Abweichend von Satz 1 endet die Mitgliedschaft im Anerkennungsausschuss, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nicht mehr vorliegen oder mit Vollendung des 68. Lebensjahres. 3Der Abschluss eines bereits eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt von dieser Regelung unberührt.
(3) 1Die Mitglieder des Ausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. 3Sie sind ehrenamtlich tätig.
Fassung aufgrund der Zehnten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (10. Anpassungsverordnung) vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1), in Kraft getreten am 08.01.2022.
Rechtsprechung zu § 12 BauPrüfVO
4 Entscheidungen zu § 12 BauPrüfVO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2023 - 7 A 2320/22
Beanspruchung der Löschung der Zuwegungsbaulast; Ablehnung des Antrags auf ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2001 - 10 B 1827/00
Baugenehmigung als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt; Rechtmäßigkeit einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 21 A 3636/97
Übertragung von Prüftätigkeiten auf einen Prüfingenieur)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2003 - 9 A 249/01
Festsetzung von Gebühren für die Anfertigung amtlicher Lagepläne durch einen ...
Querverweise
Auf § 12 BauPrüfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik
- § 15 (Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner)