Bauprüfverordnung
| Zweiter Teil - Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (§§ 9 - 15) |
(1) 1Aus dem nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorgelegten Verzeichnis wählt das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - geeignete Vorhaben aus, die von mindestens zwei Mitgliedern des Anerkennungsausschusses fachlich beurteilt werden. 2Wird von diesen die für die beantragte Anerkennung erforderliche praktische Erfahrung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 verneint, ist der Antrag abzulehnen.
(2) 1Die Antragstellenden haben ihre Fachkenntnisse insbesondere auf den Gebieten des Baurechts, der Baustatik, des Massivbaus, des Stahlbaus, des Holzbaus sowie allgemeinen Fragen des Bauwesens in einer schriftlichen Prüfung und in einem Fachgespräch nachzuweisen. 2Die schriftliche Prüfung und das Fachgespräch werden in der Regel jedes Jahr, bei einer geringen Zahl von Antragstellenden jedes zweite Jahr durchgeführt. 3Antragstellende, die eine Erweiterung ihrer Anerkennung für eine zusätzliche Fachrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 beantragt haben, brauchen nur an einem Fachgespräch teilzunehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann im Einzelfall das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Professorinnen und Professoren, die zum Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich an einer Hochschule im Sinne von § 1 Satz 1 HRG im Master- beziehungsweise Diplomstudiengang in den Vertiefungsfächern Baustatik, Massivbau, Metallbau oder Holzbau lehren, vom Nachweis der Kenntnisse durch eine schriftliche Prüfung und ein Fachgespräch befreien.
(4) 1In der schriftlichen Prüfung ist das Grundwissen auf den Gebieten nach Absatz 2 Satz 1 nachzuweisen. 2Die schriftliche Prüfung besteht aus den von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen gestellten Aufgaben, die von den Antragstellenden mit den von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen zugelassenen Hilfsmitteln innerhalb von zwei Stunden unter Aufsicht zu bearbeiten sind.
(5) 1Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von einem von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bestimmten Prüfenden begutachtet und bewertet. 2Bei einer Bewertung mit weniger als 60 Prozent der erreichbaren Punktzahl, ist der Antrag auf Anerkennung als prüfende Person abzulehnen. 3Wird die Prüfungsarbeit mit mindestens 60 Prozent der erreichbaren Punktzahl bewertet, werden die Antragstellenden zu einem Fachgespräch eingeladen.
(6) 1In dem Fachgespräch ist insbesondere das vertiefte Wissen auf dem Gebiet der Baustatik und der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fachrichtung nachzuweisen. 2Die Dauer des Fachgesprächs beträgt bei einem Antrag auf Anerkennung für eine Fachrichtung etwa 60 Minuten, bei einem Antrag auf Anerkennung für mehrere Fachrichtungen verlängert sie sich um etwa 20 Minuten je zusätzlicher Fachrichtung. 3Jeder Antragstellende wird einzeln geprüft. 4Unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen wirken aus dem Anerkennungsausschuss an dem Fachgespräch mit
| 1. | eine Professorin oder ein Professor für Baustatik, | |
| 2. | eine Professorin oder ein Professor für die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beantragte Fachrichtung, | |
| 3. | ein Mitglied der Ingenieurkammer Baden-Württemberg, | |
| 4. | eine von der Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik vorgeschlagene Person, | |
| 5. | bis zu drei weitere von des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen benannte Mitglieder des Anerkennungsausschusses. |
5Ist eine der in Satz 4 genannten Personen verhindert, kann das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen eine andere sachverständige Person hinzuziehen. 6Die in Satz 4 und 5 genannten Personen beurteilen im Anschluss an das Fachgespräch die festgestellten Kenntnisse des Antragstellenden.
(7) 1Auf Grund der Beurteilungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 6 gibt der Anerkennungsausschuss gegenüber dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen eine Empfehlung zur fachlichen Eignung des Antragstellenden ab. 2Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen entscheidet über die Anerkennung als prüfende Person. 3Sie hat ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen sowie der Empfehlung des Anerkennungsausschusses zu treffen; die oberste Baurechtsbehörde kann die Frist gegenüber dem Antragstellenden einmal um bis zu zwei Monate verlängern. 4Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragstellenden vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. 5Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über sie nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
(8) 1Wer die Anerkennung nicht erhalten hat, kann die schriftliche Prüfung und das Fachgespräch für die beantragten Fachrichtungen, unter Anrechnung erfolgloser Versuche, auch solcher in anderen Bundesländern, je zweimal wiederholen. 2Wird das erste Fachgespräch als nicht bestanden bewertet, sind Wiederholungen nur innerhalb von drei Jahren möglich. 3Die Anerkennung wird in der Regel abgelehnt, wenn das Anerkennungsverfahren nicht innerhalb von fünf Jahren seit der ersten Zulassung zur schriftlichen Prüfung abgeschlossen ist.
Hinweise der Redaktion zu Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2:Die "oberste Baurechtsbehörde" ist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen. Sprachlich fehlerhafte Fassung des § 13 Abs. 6 Satz 4 Nr. 4 beruht auf redaktionellen Fehlern in Änderungsverordnungen.
Fassung aufgrund der Zehnten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (10. Anpassungsverordnung) vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1), in Kraft getreten am 08.01.2022.
ausschuss § 13Anerkennungs-
verfahren § 14Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und EU-Mitgliedstaaten § 15Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner
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Rechtsprechung zu § 13 BauPrüfVO
3 Entscheidungen zu § 13 BauPrüfVO in unserer Datenbank:
- VK Bund, 18.02.2010 - VK 3-06/10
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- VerfGH Berlin, 06.02.1998 - VerfGH 80/96
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