Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) 1Die Baurechtsbehörde kann die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten nach den §§ 42 bis 45 überprüfen. 2Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
(2) 1Die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung umfaßt auch die Tauglichkeit der Gerüste und Absteifungen sowie die Bestimmungen zum Schutze der allgemeinen Sicherheit. 2Die Baurechtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen oder prüfen lassen.
(3) 1Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Baustellen und Betriebsstätten sowie Einblick in Genehmigungen und Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. 2Der Bauherr hat die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Baurechtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, daß die Grundflächen, Abstände und Höhenlagen der Gebäude eingehalten sind.
(5) Die Baurechtsbehörde soll, soweit sie im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangt, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen.
(6) Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Kennzeichen gekennzeichnet, so kann die Baurechtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
pflichtige Vorhaben § 50Verfahrensfreie Vorhaben § 51Kenntnisgabe-
verfahren § 52Vereinfachtes Baugenehmigungs-
verfahren § 53Bauvorlagen und Bauantrag § 54Fristen im Genehmigungs-
verfahren, gemeindliches Einvernehmen § 55Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit § 56Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen § 57Bauvorbescheid § 58Baugenehmigung § 59Baubeginn § 60Sicherheitsleistung § 61Teilbaugenehmigung § 62Geltungsdauer der Baugenehmigung § 63Bauvorlageberechtigung § 63aVoraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 63 Absatz 2 Nummer 2 § 63bEintragungsverfahren für Antragstellende nach § 63a Absatz 3 § 63cAusgleichsmaßnahmen § 63dVorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren § 64Einstellung von Arbeiten § 65Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung § 66Bauüberwachung § 67Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen § 68Typengenehmigung, Typenprüfung § 69Fliegende Bauten § 70Zustimmungs-
verfahren, Vorhaben der Landesverteidigung § 71Übernahme von Baulasten § 72Baulastenverzeichnis
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Rechtsprechung zu § 66 LBO
8 Entscheidungen zu § 66 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 5 K 2370/14
Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung
- VGH Baden-Württemberg, 03.01.1990 - 3 S 2502/89
Zur Zulässigkeit von Spielhallen im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.2009 - 3 S 1467/07
Bebauungsplan; Bestandsschutz für Schweinemastbetrieb trotz ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.10.2019 - 3 S 1470/19
Befangenheit von Amtsträgern - Sportanlage in der Nähe von Wohnbebauung
- OLG Stuttgart, 02.12.1993 - 7 U 23/93
Pflicht zur Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.1975 - III 750/74
- VG Freiburg, 26.09.2017 - 3 K 2517/15
Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten zur Durchsetzung ...
- FG Baden-Württemberg, 20.03.1998 - 2 K 51/96
Absetzung für Abnutzung eines Gebäudes; Übergang der Verfügungsmacht über ein ...
Querverweise
Auf § 66 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- § 48 (Sachliche Zuständigkeit)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 64 (Einstellung von Arbeiten)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik)