Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) 1Für bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die höhere Baurechtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. 2Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. 3Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die höhere Baurechtsbehörde kann die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile (bautechnische Prüfung) ganz oder teilweise einem Prüfamt für Baustatik übertragen.
(3) 1Auf Antrag bei einem Prüfamt für Baustatik kann dieses durch Bescheid feststellen, dass die Nachweise im Umfang der bautechnischen Prüfung nach Absatz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (Typenprüfung). 2Die Typenprüfung darf nur widerruflich erteilt oder verlängert werden; die Absätze 4 bis 6 gelten insoweit entsprechend.
(4) 1Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. 2Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 62 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Typengenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Baden Württemberg.
(6) 1Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. 2Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Baurechtsbehörde nicht mehr zu prüfen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
pflichtige Vorhaben § 50Verfahrensfreie Vorhaben § 51Kenntnisgabe-
verfahren § 52Vereinfachtes Baugenehmigungs-
verfahren § 53Bauvorlagen und Bauantrag § 54Fristen im Genehmigungs-
verfahren, gemeindliches Einvernehmen § 55Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit § 56Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen § 57Bauvorbescheid § 58Baugenehmigung § 59Baubeginn § 60Sicherheitsleistung § 61Teilbaugenehmigung § 62Geltungsdauer der Baugenehmigung § 63Bauvorlageberechtigung § 63aVoraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 63 Absatz 2 Nummer 2 § 63bEintragungsverfahren für Antragstellende nach § 63a Absatz 3 § 63cAusgleichsmaßnahmen § 63dVorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren § 64Einstellung von Arbeiten § 65Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung § 66Bauüberwachung § 67Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen § 68Typengenehmigung, Typenprüfung § 69Fliegende Bauten § 70Zustimmungs-
verfahren, Vorhaben der Landesverteidigung § 71Übernahme von Baulasten § 72Baulastenverzeichnis
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Rechtsprechung zu § 68 LBO
8 Entscheidungen zu § 68 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 21.02.2024 - 2 K 2590/23
Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben sowie gegen hierauf bezogene ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.1978 - VIII 121/77
Genehmigung zur Begründung von Wohnungseigentum ; Anspruch auf Erteilung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2014 - 1 S 1327/13
Abfallentsorgungsunternehmen; Zwischenlagerung von Abfällen auf Betriebsgelände; ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.1974 - VIII 1054/74
Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebs im Industriegebiet
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.1990 - 3 S 676/90
Traglufthalle - Abgrenzung zum fliegenden Bau
- OLG Stuttgart, 04.06.2013 - 10 U 157/12
Landwirtschaftliches Höferecht: Umdeutung eines nicht vollzogenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.1979 - V 3593/78
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.1978 - III 2882/77
Querverweise
Auf § 68 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 77 (Übergangsvorschriften)