Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) 1Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen; bei von baulichen Anlagen unabhängigen Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung gilt die Ausnahme für Sonderbauten nicht. 2Satz 1 gilt nicht für die Errichtung von
wenn sie innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands gemäß § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eines Betriebsbereichs im Sinne von § 3 Absatz 5a BImSchG liegen und dem Gebot, einen angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, nicht bereits auf der Ebene der Bauleitplanung Rechnung getragen wurde.
(2) 1Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen
| 1. | innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB und | |
| 2. | außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB. |
2Sie dürfen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
(3) Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 verfahrensfrei sind.
(4) Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
pflichtige Vorhaben § 50Verfahrensfreie Vorhaben § 51Kenntnisgabe-
verfahren § 52Vereinfachtes Baugenehmigungs-
verfahren § 53Bauvorlagen und Bauantrag § 54Fristen im Genehmigungs-
verfahren, gemeindliches Einvernehmen § 55Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit § 56Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen § 57Bauvorbescheid § 58Baugenehmigung § 59Baubeginn § 60Sicherheitsleistung § 61Teilbaugenehmigung § 62Geltungsdauer der Baugenehmigung § 63Bauvorlageberechtigung § 63aVoraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 63 Absatz 2 Nummer 2 § 63bEintragungsverfahren für Antragstellende nach § 63a Absatz 3 § 63cAusgleichsmaßnahmen § 63dVorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren § 64Einstellung von Arbeiten § 65Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung § 66Bauüberwachung § 67Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen § 68Typengenehmigung, Typenprüfung § 69Fliegende Bauten § 70Zustimmungs-
verfahren, Vorhaben der Landesverteidigung § 71Übernahme von Baulasten § 72Baulastenverzeichnis
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Rechtsprechung zu § 51 LBO
137 Entscheidungen zu § 51 LBO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 22.11.2018 - 4 Rb 33 Ss 897/18
Errichten einer baulichen Anlage ohne Genehmigung ordnungswidrig
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2025 - 8 S 937/23
Abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs. 5 ...
- VG Karlsruhe, 20.02.2026 - 2 K 6625/25
Handelshafen; Containerterminal; Studierendenwohnheim; Klagebefugnis; ...
- VG Karlsruhe, 27.04.2023 - 2 K 564/23
Nachbarschützende Wirkung von Baulasten; vereinfachtes Genehmigungsverfahren
- VG Karlsruhe, 12.12.2017 - 1 K 847/15
Plakatanschlagtafel im allgemeinen Wohngebiet
- VG Sigmaringen, 09.12.2020 - 3 K 2190/20
Nutzungsänderung einer Reithalle in eine Garage; Verstoß gegen nachbarschützende ...
- LG Stuttgart, 05.05.2026 - 7 O 294/24
- VG Karlsruhe, 12.12.2019 - 1 K 5728/18
Lärmbelästigung durch eine Stellplatzanlage
- VG Sigmaringen, 23.05.2017 - 3 K 3383/15
Grundzüge der Planung; städtebauliche Konzeption; Festsetzung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 5 S 854/17
Rücknahme einer Baugenehmigung; Abgrenzung zur Abhilfeentscheidung im ...
Querverweise
Auf § 51 LBO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 51 LBO:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 31 II (Ausnahmen und Befreiungen) (zu § 51 V)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- §§ 165 ff. (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen) (zu § 51 II Nr. 1)