Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
1. Abschnitt - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18) |
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
1. | Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; | |
2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. |
(2) 1Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. 2Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 14 BauGB
1.484 Entscheidungen zu § 14 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde; ...
- BVerwG, 21.03.2023 - 4 BN 47.22
Erneuter Erlass einer Veränderungssperre - oder Erlass einer neuen ...
- BVerwG, 21.03.2023 - 4 BN 49.22
- BVerwG, 21.03.2023 - 4 BN 48.22
- VG Karlsruhe, 27.04.2023 - 2 K 564/23
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2023 - 1 C 10398/21
Baurecht
- OVG Saarland, 23.05.2019 - 2 C 44/18
Normenkontrolle bezüglich einer Veränderungssperre; Bestandsüberplanung; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 16.09.2020 - 1 MB 12/20
Untersagung der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung mangels ...
- OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2020 - 5 LB 6/19
Moratorium zur Sicherung der Windkraftplanung des Landes hat Bestand
Zum selben Verfahren:
- VG Schleswig, 22.11.2017 - 6 A 133/14
Moratorium für Windkraftanlagen
- VG Schleswig, 22.11.2017 - 6 A 133/14
§ 14 BauGB in Nachschlagewerken
- § 14 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Plansichernde Instrumente
Querverweise
Auf § 14 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- § 144 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge)
- Stadtumbau
- § 171d (Sicherung von Durchführungsmaßnahmen)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 245a (Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 I 2 (Aufstellung der Bauleitpläne)