Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
| 1. Abschnitt - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18) |
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
(2) 1Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. 2Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
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Rechtsprechung zu § 14 BauGB
1.683 Entscheidungen zu § 14 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 29.07.2026 - W 5 S 26.1436
Einstweiliger Rechtsschutz der Gemeinde Himmelstadt gegen Gemeinschaftsunterkunft ...
- VGH Bayern, 01.09.2026 - 2 NE 26.735
Anfechtung einer Veränderungssperre
- OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2026 - 1 KN 12/25
- OVG Sachsen, 04.06.2026 - 1 C 30/23
Veränderungssperre; erste Verlängerung; ergänzendes Verfahren; Normenkontrolle
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2026 - 5 S 73/26
Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung im ergänzenden Verfahren
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 05.01.2026 - 6 K 5723/25
Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch ergänzendes Verfahren; ...
- VG Freiburg, 05.01.2026 - 6 K 5723/25
- VG Düsseldorf, 15.06.2026 - 28 K 6420/25
- OVG Saarland, 27.01.2022 - 2 C 113/21
Veränderungssperre für Aufstellung eines Spartenplans
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.10.2022 - 4 BN 12.22
Anforderungen an eine Veränderungssperre zur Sicherung einer Planung nach § 9 ...
- BVerwG, 14.10.2022 - 4 BN 12.22
- BGH, 24.10.2024 - III ZR 48/23
Angemessene Bearbeitungszeit eines Bauantrags, Kollegialgerichtsrichtlinie, ...
§ 14 BauGB in Nachschlagewerken
- § 14 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Plansichernde Instrumente
Querverweise
Auf § 14 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 14 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 I 2 (Aufstellung der Bauleitpläne)