Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28)   
   1. Abschnitt - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18)   
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§ 16
Beschluss über die Veränderungssperre

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) 1Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. 2Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 16 BauGB

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Querverweise

Auf § 16 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
        Sicherung der Bauleitplanung
          Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
            § 18 (Entschädigung bei Veränderungssperre)
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 25 (Besonderes Vorkaufsrecht)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Stadtumbau
          § 171d (Sicherung von Durchführungsmaßnahmen)
        Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
          Erhaltungssatzung
            § 172 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))
     
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Überleitungsvorschriften
          § 245a (Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts)
        Schlussvorschriften
          § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)
Was ist das?

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