Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
3. Abschnitt - Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) (§§ 8 - 10a) |
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) 1Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 2§ 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. 2Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. 4Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. 5Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
03.08.2001 | Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 10 BauGB
1.863 Entscheidungen zu § 10 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.02.2022 - 4 BN 49.21
- VG Saarlouis, 06.04.2022 - 5 K 1008/19
PersonenbeförderungsrechtsKonkurrentenklage im Personenbeförderungsrecht, ...
- BVerwG, 22.03.2022 - 4 BN 54.21
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21
Vorläufiger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung - gemeindliches ...
- VG Frankfurt/Main, 22.02.2022 - 5 L 363/22 Corona
Verkürzung der Gültigkeitsdauer des COVID-19-Genesenenzertifikats
- VG Halle, 16.02.2022 - 1 B 41/22 Corona
Vor dem 15.01.2022 ausgestellte Genesenennachweise mit einer Gültigkeitsdauer von ...
- VG Hannover, 02.05.2022 - 12 B 358/21
Nachbarantrag gegen eine Baugenehmigung; Abänderungsverfahren; Mangel bei der ...
- VG Hamburg, 14.02.2022 - 14 E 414/22 Corona
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des ...
- OVG Sachsen, 07.04.2022 - 1 C 1/20
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Abwägungsgebot; Typenzwang; ...
- VGH Hessen, 03.03.2022 - 3 C 2655/19
Rechtfertigung einer städtebaulichen Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung)
§ 10 BauGB in Nachschlagewerken
- § 10 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bebauungsplan
Querverweise
Auf § 10 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Beteiligung der Öffentlichkeit)
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 (Inhalt des Bebauungsplans)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- § 143 (Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk)
- Abschluss der Sanierung
- § 162 (Aufhebung der Sanierungssatzung)
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 165 (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 (Örtliche Bauvorschriften)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Anlagen
- Anlage 5 (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Anlagen
- Anlage 3 (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
- § 7 (Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 BauGB:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 4 (Satzungen) (zu § 10 I)