Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
3. Abschnitt - Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) (§§ 8 - 10a) |
(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. | Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über | ||
a) | die Art der baulichen Nutzung, | ||
b) | das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, | ||
c) | die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen; | ||
2. | die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; | ||
3. | die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen; | ||
4. | die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. |
(2) 1Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. 2Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.02.2023 | Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land | 20.07.2022 | |
01.01.2023 | Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht | 04.01.2023 | |
23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 9a BauGB
202 Entscheidungen zu § 9a BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 20.02.2024 - 15 NE 23.1455
Normenkontrolleilantrag, Sondergebiet Tierklinik, Ausfertigungsmangel, Lärm- und ...
- BVerwG, 18.10.2023 - 4 BN 8.23
Nichtzulassung der Revision wegen der Rechtsfrage ob die im Orts- und Landesrecht ...
- OVG Niedersachsen, 14.12.2023 - 1 LC 11/21
Kerngebiet; Wohnnutzung; Umgebungsrahmen im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB; ...
- OVG Niedersachsen, 14.07.2022 - 1 MN 165/21
Campingplatz; Campingplatzgebiet; Dauerwohnen; Durchführungsvertrag; ...
- BVerwG, 25.11.2021 - 20 F 4.21
Gemeindliche Berechtigung zur Festsetzungen in Form eines zulässigen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.11.2021 - 4 BN 13.21
§ 11 BauNVO als taugliche Ermächtigungsgrundlage für ein Sondergebiet "Steuerung ...
- BVerwG, 25.11.2021 - 4 BN 13.21
- OVG Niedersachsen, 07.09.2023 - 1 LB 18/23
Bebauungsplan; Umwandlungsgenehmigung; Waldumwandlung; Genehmigungsfreiheit einer ...
- BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 3.17
Anpassungsgebot; Ausschlusswirkung; Außenbereich; Baufenster; Bebauungsplan; ...
- BVerwG, 15.09.2022 - 4 C 5.21
Zurückverweisung nach Änderung der Rechtslage (Außerkrafttreten einer ...
- VG Schleswig, 02.06.2022 - 2 B 12/22
Bauordnungsverfügung - Nutzungsuntersagung
Querverweise
Auf § 9a BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)