Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216)   
   4. Abschnitt - Planerhaltung (§§ 214 - 216)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 216
Aufgaben im Genehmigungsverfahren

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 216 BauGB

54 Entscheidungen zu § 216 BauGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 216 BauGB:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 10 II (Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans)
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