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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19 (https://dejure.org/2023,28546)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2023 - 10 A 13.19 (https://dejure.org/2023,28546)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. September 2023 - 10 A 13.19 (https://dejure.org/2023,28546)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 6 Nr 4 BauGB, § 1a Abs 2 S 1 BauGB, § 2 Abs 4 BauGB, § 2a S 2 Nr 2 BauGB, § 3 Abs 2 S 2 BauGB
    Normenkontrolle eines Bebauungsplans der Innenentwicklung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 6 Nr 4 BauGB, § ... 1a Abs 2 S 1 BauGB, § 2 Abs 4 BauGB, § 2a Satz 2 Nr 2 BauGB, § 3 Abs 2 S 2 BauGB, § 8 Abs 2 S 1 BauGB, § 9 Abs 8 BauGB, § 13 Abs 3 S 1 BauGB, § 13a BauGB, § 13b BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, Art 3 Abs 3 SUP-Richtlinie, Art 3 Abs 5 S 1 SUP-Richtlinie, § 47 Abs 1 VwGO
    Normenkontrolle; Bebauungsplan der Innenentwicklung; beschleunigtes Verfahren; Verzicht auf Umweltprüfung und Umweltbericht; fehlende Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan; Begiff der Innenentwicklung; Beschränkung auf Fälle, in denen erhebliche Umweltauswirkungen a ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 25.04.2023 - 4 CN 5.21

    "Außenbereichsinsel" darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19
    In einer zweiten Grundsatzentscheidung (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 - BVerwG 4 CN 5.21 -, juris Rn. 16 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage beantwortet, ob die Vorschrift erlaubt, eine Außenbereichsinsel im Innenbereich zu überplanen, und dabei eine weitergehende Systematisierung des Prüfungsmaßstabes vorgenommen.

    Der Gesetzgeber greife mit § 13a BauGB nicht auf bauplanungsrechtliche Kriterien zurück, sondern knüpfe an einen städtebaulichen Terminus an und mache die Abgrenzung von Innen- und Außenentwicklung an der Belegenheit des betreffenden Gebiets in der Ortslage und dem Siedlungsbereich fest, wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Vordergrund stünden (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 16).

    Der Siedlungsbereich werde grundsätzlich durch eine Bebauung gekennzeichnet, die nicht nur vereinzelt sei, sondern den Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit erwecke; er werde zur Ortslage, wenn er ein gewisses Gewicht erreiche (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 17).

    Diesseits der äußeren Grenze der Ortslage liegende, bebaute oder unbebaute Flächen seien hingegen, unabhängig von der Abgrenzung Innen- und Außenbereich, typischerweise Teil des Siedlungsbereichs (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 18).

    Geboten sei indes eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten, für die abhängig vom Einzelfall verschiedene Kriterien heranzuziehen seien (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 19 f.).

    Maßgeblich sei dabei, ob infolge der Größe der Freifläche, absolut und relativ zum umgebenden Siedlungsbereich, der Eindruck der Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich fehle bzw. unterbrochen werde (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 20), ob die einbezogene Freifläche in einem besonderen funktionalen Zusammenhang zum sonstigen Plangebiet stehe (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 20) und ob eine frühere und nachwirkende bauliche Nutzung eine besondere inhaltliche Nähe zum Siedlungsbereich indiziere (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 21).

  • BVerwG, 18.07.2023 - 4 CN 3.22

    § 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19
    Die Grenzen dieser Befugnis der Mitgliedstaaten hat das Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, wie folgt beschrieben (Urteil vom 18. Juli 2023 - BVerwG 4 CN 3.22 -, juris Rn. 12): Sicherzustellen ist, dass sämtliche Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 22. September 2011 - C-295/10 - Rn. 46, 53, vom 10. September 2015 - C-473/14 - Rn. 47 und vom 21. Dezember 2016 - C-444/15 - Rn. 53).

    Eine solche Auslegung, die Außenbereichsflächen unabhängig von ihrer Vorbelastung und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit einbezieht, widerspräche den Vorgaben der SUP-Richtline (so zu § 13b BauGB: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2023 - BVerwG 4 CN 3.22 -, juris Rn. 14).

    Der erkennende Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2023 - BVerwG 4 CN 3.22 -, juris Rn. 13 ff., denen er folgt:.

  • EuGH, 18.04.2013 - C-463/11

    L - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19
    Wenn durch die in Art. 3 Abs. 5 SUP-RL genannten Mechanismen gewährleistet sein soll, dass kein Plan, der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, der Umweltprüfung entzogen wird (a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-295/10 - Rn. 53), sind für die Artfestlegung strenge Maßstäbe zu beachten, die nur gewahrt sind, wenn angesichts der nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-RL i. V. m. Anhang II der Richtlinie für die Art des Plans geltenden qualitativen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass erhebliche Umweltauswirkungen "a priori", d. h. von vornherein, nicht eintreten werden (a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - Rn. 39).

    Anders als im Rahmen der von § 13a BauGB privilegierten Innenentwicklung (vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - Rn. 39), lässt sich für eine - wie von § 13b BauGB ermöglichte - Außenentwicklung daher gerade keine Art von Plänen und Programmen definieren, die a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.

    Die ehemalige Regelung des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich ist, wenn sie darauf beruht, dass die Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 unzutreffend beurteilt worden ist, hat der Gesetzgeber aufgehoben, nachdem der Europäische Gerichtshof sie für unanwendbar erklärt hatte (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 -, juris Rn. 39 f., 44).

  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19
    Das Normenkontrollverfahren dient nicht - wie etwa ein behördliches Anzeige- oder Genehmigungsverfahren gemäß §§ 216, 246 Abs. 1a BauGB - einer umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 -, juris Rn. 12).

    Weder Antragsteller noch Antragsgegner können demgemäß das Normenkontrollgericht prozessual zwingen, bestimmte Fehler zu beurteilen und sie als durchgreifend oder umgekehrt als nicht gegeben anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - BVerwG 4 BN 8.11 -, juris Rn. 6; vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 2021 - OVG 10 A 17.17 -, juris Rn. 134).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-295/10

    Valciukiene u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19
    Die Grenzen dieser Befugnis der Mitgliedstaaten hat das Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, wie folgt beschrieben (Urteil vom 18. Juli 2023 - BVerwG 4 CN 3.22 -, juris Rn. 12): Sicherzustellen ist, dass sämtliche Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 22. September 2011 - C-295/10 - Rn. 46, 53, vom 10. September 2015 - C-473/14 - Rn. 47 und vom 21. Dezember 2016 - C-444/15 - Rn. 53).

    Wenn durch die in Art. 3 Abs. 5 SUP-RL genannten Mechanismen gewährleistet sein soll, dass kein Plan, der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, der Umweltprüfung entzogen wird (a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-295/10 - Rn. 53), sind für die Artfestlegung strenge Maßstäbe zu beachten, die nur gewahrt sind, wenn angesichts der nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-RL i. V. m. Anhang II der Richtlinie für die Art des Plans geltenden qualitativen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass erhebliche Umweltauswirkungen "a priori", d. h. von vornherein, nicht eintreten werden (a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - Rn. 39).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19
    "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, und ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (std. Rspr. BVerwG, zuletzt Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, juris Rn. 11) .
  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19
    Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB) dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Rechtsetzungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - BVerwG 4 CN 4.14 -, juris Rn. 20).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-444/15

    Associazione Italia Nostra Onlus

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19
    Die Grenzen dieser Befugnis der Mitgliedstaaten hat das Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, wie folgt beschrieben (Urteil vom 18. Juli 2023 - BVerwG 4 CN 3.22 -, juris Rn. 12): Sicherzustellen ist, dass sämtliche Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 22. September 2011 - C-295/10 - Rn. 46, 53, vom 10. September 2015 - C-473/14 - Rn. 47 und vom 21. Dezember 2016 - C-444/15 - Rn. 53).
  • BVerwG, 19.01.2022 - 4 B 22.21

    Für die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens sprechende Darstellungen des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19
    Anders liegt der Fall jedoch, wenn das Plangebiet im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB gelegen ist und lediglich ein Flächennutzungsplan existiert, dem zufolge das Gebiet künftig in einer bestimmten Weise beplant werden soll, denn eine solche Absicht vermag noch keine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens zu begründen bzw. die ihm entgegenstehenden Belange auszuräumen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - BVerwG 4 B 22.21 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 - 10 A 17.17

    Wirksamkeit des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19
    Weder Antragsteller noch Antragsgegner können demgemäß das Normenkontrollgericht prozessual zwingen, bestimmte Fehler zu beurteilen und sie als durchgreifend oder umgekehrt als nicht gegeben anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - BVerwG 4 BN 8.11 -, juris Rn. 6; vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 2021 - OVG 10 A 17.17 -, juris Rn. 134).
  • BVerwG, 14.07.2011 - 4 BN 8.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2022 - 10 B 1.21

    Instandsetzung/Sanierung eines Wochenendhauses; u.a. Austausch und Veränderung

  • EuGH, 10.09.2015 - C-473/14

    Dimos Kropias Attikis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/42/EG -

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 A 9.13

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Sondergebiet mit Zweckbestimmung Biogasanlage;

  • VGH Bayern, 07.03.2024 - 9 NE 23.1648

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Antragsbefugnis

    Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13b BauGB (U.v. 18.7.2023 - 4 CN 3.22 - juris Rn. 22) der Begriff "Innenentwicklung" nach § 13a Abs. 1 BauGB europarechtskonform auch insoweit restriktiv auszulegen und auf Fälle zu begrenzen ist, in denen zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen von vornherein nicht zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.9.2023 - OVG 10 A 13.19 - juris Rn. 36 ff.; OVG Saarl, B.v. 25.1.2024 - 2 C 186/22 - juris Rn. 53).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2023 - 2 L 112/22

    Genehmigung eines Wochenendhauses in einem mit Wochenendhäusern und einigen

    Einer Bebauung sowohl mit Wochenendhäusern und einigen Wohnhäusern - wie sie hier vorliegt - lassen sich jedenfalls aufgrund der dadurch entstandenen Durchmischung miteinander grundsätzlich unverträglicher Nutzungsformen keine Maßgaben oder Hinweise für eine Fortentwicklung der Bebauung im Sinne einer weiteren städtebaulichen Entwicklung mehr entnehmen, die noch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein könnten (OVG Bln-BBg, Urteil vom 21. September 2023 - OVG 10 A 13.19 - juris Rn. 40; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 7. September 2021 - 1 N 18.870 - juris Rn. 35, m.w.N.; OVG SH, Urteil vom 17. Juni 1999 - 1 K 7/98 - juris Rn. 25).
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