Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 200 - 202) |
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
(3) 1Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster). 2Baulandkataster können elektronisch geführt werden. 3Die Gemeinde kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. 4Diese Veröffentlichung kann auch im Internet erfolgen. 5Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 |
Rechtsprechung zu § 200 BauGB
35 Entscheidungen zu § 200 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 08.10.2018 - 5 BV 17.1229
Gebührenbescheid über Gutachterkosten für die Bewertung von Immobilieneigentum
- OLG Frankfurt, 12.12.2019 - 100 U 3/17
Berechtigung zur Ausübung eines Vorkaufsrechts
Zum selben Verfahren:
- LG Darmstadt, 27.10.2017 - 91 O 101/16
Die Ausübung eines (preis-)limitierten gemeindlichen Vorkaufsrechts bezüglich ...
- LG Darmstadt, 27.10.2017 - 91 O 101/16
- OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 18 U 2/18
Rechtmäßigkeit einer bebauungsplanakzessorischen Administrativenteignung; Keine ...
- VG Stuttgart, 28.04.2020 - 2 K 1289/19
Besonderes Wohngebiet; Lagerhalle; Mischgebiet; Miteigentumsanteil; unbebaut; ...
- OVG Sachsen, 02.11.2022 - 1 C 81/20
Veränderungssperre; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; allgemeine ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2019 - 8 S 2050/17
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung städtebaulicher ...
- VGH Bayern, 04.06.2014 - 2 B 12.1587
Vorkaufsrecht; Selbständiges Fischereirecht; Wohl der Allgemeinheit; ...
- VG Göttingen, 12.05.2016 - 2 A 141/15
Grundstück; Kauf von Grundstücken; Negativattest; Verwaltungsgebühr; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2022 - 8 C 11319/21
Bauplanungsrecht (Erhaltungssatzung)
Querverweise
Auf § 200 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 245f (Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung)