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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21 (https://dejure.org/2024,1807)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.01.2024 - 10 A 2.21 (https://dejure.org/2024,1807)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Januar 2024 - 10 A 2.21 (https://dejure.org/2024,1807)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 3.21

    Normenkontrolle eines Bebauungsplanes - Festsetzung von Erhaltungsgebieten im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21
    Mit einer weiteren Stellungnahme vom 29. Januar 2021, eingegangen beim Antragsgegner am 1. Februar 2021, machten die Antragsteller des Parallelverfahrens OVG 10 A 3/21 unter anderem geltend, es fehle an einer ausreichenden Bestands- und Belangerfassung.

    Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass der Antragsgegner insoweit im Rahmen der Antragserwiderung im Parallelverfahren OVG 10 A 3/21 einwendet, Alt- und Neubauten seien gleichermaßen einbezogen worden, es hätten Begehungen vor Ort stattgefunden, ein Übersichtsplan zu den zwischen 2003 und 2016 errichten Gebäuden sei erstellt, die Gebäude fotografiert und in der Abwägung berücksichtigt worden.

    (5) Soweit der Antragsgegner im Zuge der Antragserwiderung im Parallelverfahren OVG 10 A 3/21 einwendet, dem baulichen Bestand von ca. 130 Gebäuden vor 1990 stünden lediglich neun Neubauten seit 1990 gegenüber und alle aktuellen Gebäude seien im Abwägungsmaterial erfasst, verfängt dies nicht.

    Damit korrespondiert auch die Ausklammerung des Straßengevierts M.../ K.../ N.../ F... aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans, die ausweislich der Ausführungen des Antragsgegners im Verfahren OVG 10 A 3/21 erfolgt ist, da dieses Gebiet für den Ortsteil Dahlem seiner Auffassung nach nicht prägend sei.

    Unter Berücksichtigung dessen ist zumindest der Schriftsatz der Antragsteller im Parallelverfahren OVG 10 A 3/21 vom 29. Januar 2021 ausweislich des Eingangsstempels des Antragsgegners diesem am 1. Februar 2021 zugegangen.

    Auch der Antragsgegner konstatiert ausweislich der Erwiderung im Verfahren OVG 10 A 3/21, dass es sich bei der Bebauung der U...4... bis 4... um eine solche handele, die dem Schutzziel der freien Blockinnenbereiche zuwiderlaufe, wobei es sich aber in dem Straßengeviert selbst um einen intakten und offenen Innenbereich handeln solle.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18

    Normenkontrolle; Erhaltungsverordnung; zweistufiges Verfahren; Ortsbild;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21
    Im Erhaltungsgebiet müssen - objektiv - bauliche Anlagen vorhanden sein, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 2 A 6.18 -, juris Rn. 46; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. November 2022, a.a.O. Rn. 31).

    Das bedeutet, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Frage, ob eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung mit einem bestimmten Erhaltungsziel aufgestellt werden kann, d.h. ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung baulicher Anlagen oder der Eigenart von Gebieten unter Berücksichtigung der Gefahrenprognose und anderer städtebaulicher Belange hinreichend gewichtig ist, und wie das Gebiet abzugrenzen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 59 f.; Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 38; Urteil vom 17. Juni 2021 - OVG 10 A 6.18 -, juris Rn. 50).

    Erstens besteht - wie dargestellt - hinsichtlich der "eingeschränkten" Abwägung ein wesentlicher Teil des Entscheidungsprogramms in der Ermittlung der Tatsachen und Umstände, die vorliegen müssen, um die Festlegung von Erhaltungszielen in dem geplanten Erhaltungsgebiet zu rechtfertigen, wobei teilweise angenommen wird, dass diese Feststellungen eher einem Subsumtionsvorgang als einer Abwägung ähneln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 60; Urteil vom 26. März 2021, a.a.O.; Urteil vom 17. Juni 2021, a.a.O.; Stock, a.a.O. Rn. 68).

    Drittens beruht die angenommene Einschränkung der Abwägung (und der gerichtlichen Überprüfung) darauf, dass aufgrund der Zweistufigkeit des erhaltungsrechtlichen Verfahrens mit der Festlegung des Erhaltungsgebiets nur flächenbezogen die Erhaltungswürdigkeit festgestellt wird, konkrete rechtsverbindliche Nutzungsregelungen (anders als im Fall der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans) aber erst auf der nachgelagerten Ebene des Genehmigungsverfahrens begründet werden (Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 60; Bank, a.a.O. Rn. 53; Stock, a.a.O. Rn. 68 ff., 73, Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 172 Rn. Rn. 35 ff.).

    Denn diese werden zumeist erst durch die rechtsverbindliche Festlegung auf der zweiten Stufe tangiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 68; Lemmel, a.a.O.; in diese Richtung auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, a.a.O.).

    Die Stadtgestalt schließt bestimmte typische Formen der Bodennutzung ein und stellt vor allem auf baulich relevante Strukturen und Funktionen ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 48 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2021 - 10 A 19.17

    Normenkontrollantrag von Bebauungsplanbetroffenen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21
    Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer muss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein; dabei muss das der Planung zugrunde liegende Konzept möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 4 B 74.06 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 1997 - 8 S 3343/96 -, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 1 N 13.1987, 1 N 14.1172 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2021 - OVG 10 A 19.17 -, juris Rn. 109).

    Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, a.a.O. Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2021, a.a.O. Rn. 108 ff.) sind auch beachtlich.

    Fehlt es daran und damit an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, ist der Bebauungsplan unwirksam (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28. März 2012 - 7 A 40/10 -, juris Rn. 56, und vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile des Senats vom 14. August 2019 - OVG 10 A 6.13 -, juris Rn. 73, und vom 18. Mai 2021, a.a.O. Rn. 94 ff.).

  • OVG Hamburg, 09.07.2014 - 2 E 3/13

    Wirksamkeit einer Sozialen Erhaltungsverordnung - unerwünschte Veränderung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21
    Das beinhaltet im Wesentlichen die Entscheidung über den Zeitpunkt, die Gebietsabgrenzung, die Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit und die Durchführbarkeit (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 E 3/13.N -, juris Rn. 42; Bank, a.a.O. Rn. 53; Stock, a.a.O. Rn. 69).

    Drittens beruht die angenommene Einschränkung der Abwägung (und der gerichtlichen Überprüfung) darauf, dass aufgrund der Zweistufigkeit des erhaltungsrechtlichen Verfahrens mit der Festlegung des Erhaltungsgebiets nur flächenbezogen die Erhaltungswürdigkeit festgestellt wird, konkrete rechtsverbindliche Nutzungsregelungen (anders als im Fall der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans) aber erst auf der nachgelagerten Ebene des Genehmigungsverfahrens begründet werden (Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 60; Bank, a.a.O. Rn. 53; Stock, a.a.O. Rn. 68 ff., 73, Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 172 Rn. Rn. 35 ff.).

    Denn diese werden zumeist erst durch die rechtsverbindliche Festlegung auf der zweiten Stufe tangiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 68; Lemmel, a.a.O.; in diese Richtung auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2021 - 2 A 13.19

    Wirksamkeit einer Erhaltungsverordnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21
    Das bedeutet, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Frage, ob eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung mit einem bestimmten Erhaltungsziel aufgestellt werden kann, d.h. ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung baulicher Anlagen oder der Eigenart von Gebieten unter Berücksichtigung der Gefahrenprognose und anderer städtebaulicher Belange hinreichend gewichtig ist, und wie das Gebiet abzugrenzen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 59 f.; Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 38; Urteil vom 17. Juni 2021 - OVG 10 A 6.18 -, juris Rn. 50).

    Erstens besteht - wie dargestellt - hinsichtlich der "eingeschränkten" Abwägung ein wesentlicher Teil des Entscheidungsprogramms in der Ermittlung der Tatsachen und Umstände, die vorliegen müssen, um die Festlegung von Erhaltungszielen in dem geplanten Erhaltungsgebiet zu rechtfertigen, wobei teilweise angenommen wird, dass diese Feststellungen eher einem Subsumtionsvorgang als einer Abwägung ähneln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 60; Urteil vom 26. März 2021, a.a.O.; Urteil vom 17. Juni 2021, a.a.O.; Stock, a.a.O. Rn. 68).

    Das widerspricht der "inter omnes"-Wirkung einer solchen Rüge, nach der sie allgemein und absolut für jedermann wirkt und nicht nur zugunsten desjenigen, der den Mangel ordnungsgemäß geltend gemacht hat (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 41; Urteil vom 16. April 2021 - OVG 2 A 7.18 -, juris Rn. 52; Urteil vom 17. Juni 2021 - OVG 10 A 6.18 -, juris Rn. 52).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 - 10 A 6.18

    Normenkontrollantrag gegen die Wirksamkeit einer Verordnung zur Erhaltung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21
    Das bedeutet, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Frage, ob eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung mit einem bestimmten Erhaltungsziel aufgestellt werden kann, d.h. ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung baulicher Anlagen oder der Eigenart von Gebieten unter Berücksichtigung der Gefahrenprognose und anderer städtebaulicher Belange hinreichend gewichtig ist, und wie das Gebiet abzugrenzen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 59 f.; Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 38; Urteil vom 17. Juni 2021 - OVG 10 A 6.18 -, juris Rn. 50).

    Erstens besteht - wie dargestellt - hinsichtlich der "eingeschränkten" Abwägung ein wesentlicher Teil des Entscheidungsprogramms in der Ermittlung der Tatsachen und Umstände, die vorliegen müssen, um die Festlegung von Erhaltungszielen in dem geplanten Erhaltungsgebiet zu rechtfertigen, wobei teilweise angenommen wird, dass diese Feststellungen eher einem Subsumtionsvorgang als einer Abwägung ähneln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 60; Urteil vom 26. März 2021, a.a.O.; Urteil vom 17. Juni 2021, a.a.O.; Stock, a.a.O. Rn. 68).

    Das widerspricht der "inter omnes"-Wirkung einer solchen Rüge, nach der sie allgemein und absolut für jedermann wirkt und nicht nur zugunsten desjenigen, der den Mangel ordnungsgemäß geltend gemacht hat (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 41; Urteil vom 16. April 2021 - OVG 2 A 7.18 -, juris Rn. 52; Urteil vom 17. Juni 2021 - OVG 10 A 6.18 -, juris Rn. 52).

  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21
    Das Normenkontrollverfahren dient nicht - wie etwa ein behördliches Anzeige- oder Genehmigungsverfahren gemäß §§ 216, 246 Abs. 1a BauGB - einer umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 BN 21.01 -, juris Rn. 12).

    Weder Antragsteller noch Antragsgegner können demgemäß das Normenkontrollgericht prozessual zwingen, bestimmte Fehler zu beurteilen und sie als durchgreifend oder umgekehrt als nicht gegeben anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001, a.a.O. Rn. 13; Beschluss vom 14. Juli 2011 - 4 BN 8.11 -, juris Rn. 6; vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 2021 - OVG 10 A 17.17 -, juris Rn. 134).

  • BVerwG, 11.09.2019 - 4 BN 17.19

    Abwägungsfehler; Anforderungen an Rüge; Bezugnahme auf Einwendungsschreiben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21
    Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten, was eine nur pauschale Rüge ausschließt (sog. "Anstoßfunktion" der Rüge, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 - 4 BN 17.19 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Ist im Rügeschreiben der Abwägungsfehler in seinem Tatsachengehalt dagegen konkret dargelegt (bezeichnet), dann kann zur (weiteren) Substantiierung des Tatsachenvortrags auf die in einem Einwendungsschreiben insofern bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden; deren Wiederholung im Rügeschreiben bedarf es nicht (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019, a.a.O. Rn. 7; Beschluss vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 -, juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 1 N 13.1987

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan - Unzureichender Hinweis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21
    Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer muss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein; dabei muss das der Planung zugrunde liegende Konzept möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 4 B 74.06 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 1997 - 8 S 3343/96 -, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 1 N 13.1987, 1 N 14.1172 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2021 - OVG 10 A 19.17 -, juris Rn. 109).

    Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, a.a.O. Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2021, a.a.O. Rn. 108 ff.) sind auch beachtlich.

  • VGH Bayern, 15.11.2022 - 1 N 19.1117

    Alternative Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche und eines urbanen Gebietes in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21
    Die insoweit relevante städtebauliche Bedeutung ist nicht auf Aspekte des sog. städtebaulichen Denkmalschutzes beschränkt, muss sich aber aus optisch wahrnehmbaren Wirkungen der baulichen Anlagen ergeben, die zur städtebaulichen Gestalt des Gebiets beitragen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 -, juris Rn. 10 f. ; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. November 2022 - 1 N 19.1117 -, juris Rn. 30).

    Im Erhaltungsgebiet müssen - objektiv - bauliche Anlagen vorhanden sein, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 2 A 6.18 -, juris Rn. 46; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. November 2022, a.a.O. Rn. 31).

  • BFH, 13.05.2015 - III R 26/14

    Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

  • BVerwG, 26.03.2009 - 4 C 21.07

    Bebauungsplan; Änderung; Mischgebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben;

  • BVerwG, 14.09.2017 - 4 CN 6.16

    Unzulässige Festsetzung von CO2-Emissionsfaktoren zur Regelung der

  • BVerwG, 14.06.2012 - 4 CN 5.10

    Bebauungsplan; Festsetzung der Grundfläche; Fehler im Abwägungsvorgang; Hinweis

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 2 B 1.14

    Baugenehmigung; Nutzungsänderung; Bordell; bordellähnlicher Betrieb; Mischgebiet;

  • BVerwG, 21.08.2018 - 4 BN 44.17

    Erlass der Änderung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren;

  • BVerwG, 19.01.2012 - 4 BN 35.11

    Anforderungen an die Fristwahrung nach § 215 BauGB

  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

  • BVerwG, 04.01.2007 - 4 B 74.06

    Bebauungspläne als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie;

  • BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 16.19

    Amtsermittlung; Bebauungsplan; Fehler im Abwägungsvorgang; Normenkontrolle; Rüge;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2021 - 10 A 10.13

    Normenkontrollverfahren gegen einen fehlerhaft bekannt gemachten sowie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 - 10 A 17.17

    Wirksamkeit des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung,

  • BVerwG, 25.09.2019 - 4 BN 13.19

    (pauschale) Bezugnahme auf Einwendungsschreiben; Anforderungen an die Rüge;

  • BVerwG, 08.05.1995 - 4 NB 16.95

    Bebauungsplan - Enteignungsverfahren - Normenkontrolle - Nichtvorlagebeschwerde -

  • BVerwG, 14.07.2011 - 4 BN 8.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 10 A 6.13

    Normenkontrolle; Überplanung eines seit Ende der 60-iger Jahre bestehenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2013 - 7 D 24/12

    Einzelne Festsetzungen zu unbestimmt: B-Plan wirksam?

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 2 A 7.18

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans Gedenkstätte "Berliner Mauer" (erweiterter

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1997 - 8 S 3343/96

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - interessengerechte Abwägung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2012 - 7 A 40/10

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Lagerraums eines

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 CN 7.13

    Erhaltungssatzung; Erhaltungsziele; Erhaltungszwecke; städtebauliche Eigenart;

  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2014 - 10 A 8.10

    Brandenburger Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 A 9.13

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Sondergebiet mit Zweckbestimmung Biogasanlage;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.04.1983 - 1 C 1/82

    Genehmigung und Auslegung einer Satzung ; Genehmigungspflicht für bauliche

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