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Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44)   
   1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38)   
Gliederung
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§ 37
Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder

(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(2) 1Handelt es sich dabei um Vorhaben, die dienstlichen Zwecken der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte, einschließlich der Herstellung und Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, entscheidet über die Abweichung die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde. 2Die Anhörung der Gemeinde ist entbehrlich, wenn diese bereits zuvor beteiligt war. 3Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Vorhaben, entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(3) 1Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. 2Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(4) 1Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. 2Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025 (BGBl. I Nr. 257), in Kraft getreten am 30.10.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.10.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung27.10.2025BGBl. I Nr. 257
01.07.2005Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei21.06.2005BGBl. I S. 1818
07.11.2001Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung29.10.2001BGBl. I S. 2785

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Querverweise

Auf § 37 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 37 BauGB:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Schlussvorschriften
          § 247 (Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland)
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