Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
| 1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38) |
(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(2) 1Handelt es sich dabei um Vorhaben, die dienstlichen Zwecken der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte, einschließlich der Herstellung und Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, entscheidet über die Abweichung die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde. 2Die Anhörung der Gemeinde ist entbehrlich, wenn diese bereits zuvor beteiligt war. 3Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Vorhaben, entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
(3) 1Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. 2Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(4) 1Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. 2Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.10.2025 | Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung | 27.10.2025 | |
| 01.07.2005 | Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei | 21.06.2005 | |
| 07.11.2001 | Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung | 29.10.2001 |
beschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs-
und Grünflächen § 33Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung § 34Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile § 35Bauen im Außenbereich § 36Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde § 36aZustimmung der Gemeinde § 37Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder § 37aAußenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung § 38Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungs-
verfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungs-
anlagen
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Rechtsprechung zu § 37 BauGB
469 Entscheidungen zu § 37 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 29.07.2026 - W 5 S 26.1436
Einstweiliger Rechtsschutz der Gemeinde Himmelstadt gegen Gemeinschaftsunterkunft ...
- VGH Bayern, 18.08.2026 - 8 AS 26.40036
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt), bergrechtlicher ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2019 - 10 A 1261/17
Stadt Lünen obsiegt im Streit um die Zustimmung zur bauplanungsrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 28.03.2017 - 6 K 3241/15
Standort für Forensik in Lünen
- VG Gelsenkirchen, 28.03.2017 - 6 K 3241/15
- OVG Sachsen, 05.06.2026 - 1 B 47/26
Biogasanlage; Drittwiderspruch; Standortgemeinde; Einvernehmen; vorhabenbezogener ...
- VG Karlsruhe, 24.08.2016 - 11 K 772/16
Rechtsschutzbegehren einer Gemeinde gegen eine von der Nachbargemeinde erteilte ...
- VG Würzburg, 12.06.2024 - W 5 S 24.502
Baurecht: Einstweiliger Rechtsschutz der Gemeinde Theres gegen ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2023 - 3 M 459/23
Baurechtliche Abweichungsentscheidung für die Errichtung einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
Abweichungsentscheidung - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und ...
- VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
- BVerwG, 24.01.2022 - 9 B 11.21
Anwendung von Bundesrecht bei Bezugnahme einer Abgabensatzung auf § 34 BauGB; ...
Querverweise
Auf § 37 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 52 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 37 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 247 (Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland)