Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
| 1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38) |
(1) 1Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig, auch wenn die Gemeinde selbst die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. 2Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. 3Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. 4Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; § 36 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(2) 1Die Gemeinde kann der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die Zustimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb angemessener Frist geben, höchstens jedoch innerhalb eines Monats. 2In diesem Fall verlängert sich die nach Absatz 1 Satz 4 anzuwendende Entscheidungsfrist um die Dauer der Stellungnahmefrist.
(3) Die Entscheidung der Gemeinde über die Zustimmung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung überprüft werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.10.2025 | Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung | 27.10.2025 |
beschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs-
und Grünflächen § 33Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung § 34Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile § 35Bauen im Außenbereich § 36Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde § 36aZustimmung der Gemeinde § 37Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder § 37aAußenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung § 38Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungs-
verfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungs-
anlagen
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Rechtsprechung zu § 36a BauGB
13 Entscheidungen zu § 36a BauGB in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 14.07.2026 - 6 K 7860/25
Anforderungen an die wirksame Versagung der Zustimmung nach § 36a Abs. 1 Satz 4 ...
- VG Stuttgart, 14.07.2026 - 6 K7860/25
Anforderungen an die wirksame Versagung der Zustimmung nach § 36a Abs. 1 Satz 4 ...
- VG Stuttgart, 27.03.2026 - 6 K 4905/24
Bescheidungsurteil bei Nichtdurchführung des Zustimmungsverfahrens nach § 36a ...
- VG Regensburg, 07.08.2026 - RO 7 S 26.1943
Nachbarrechtsschutz, Rücksichtnahmegebot, Zuständigkeitsübertragung, ...
- OVG Sachsen, 27.01.2026 - 1 A 496/22
"Bauturbo"; Ortsteileigenschaft nach gemeindlicher Neugliederung; ...
- OVG Hamburg, 30.07.2026 - 2 Bf 163/25
"Dringender Wohnbedarf" allein ist kein Befreiungsgrund!
- VG Hamburg, 31.08.2026 - 12 K 1517/25
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.2025 - 5 S 259/25
Maßgebliche Erschließungsstraße als Bemessungshorizont für die Beurteilung der ...
- VG Neustadt, 07.08.2026 - 4 K 255/26
Keine nachträgliche Genehmigung für ungenehmigten Wohnanbau über den "Bau-Turbo"
- OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2026 - 1 LB 1/25
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