Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38) |
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(3) 1In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 2Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. 3Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. 4Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
26.11.2014 | Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen | 20.11.2014 |
Rechtsprechung zu § 31 BauGB
5.315 Entscheidungen zu § 31 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
Wohnungsbauvorhaben in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20
Maß der baulichen Nutzung - nähere Umgebung - Baublock - äußeres Erscheinungsbild ...
- VGH Bayern, 26.04.2023 - 1 CS 22.2416
Befreiung von Baugrenzen, (keine) nachbarschützende Festsetzungen im ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 10 B 15.18
Funktionslosigkeit - GFZ - Berliner Baunutzungsplan - Baublockrechtsprechung - ...
- VGH Bayern, 17.02.2023 - 15 CS 23.95
Erfolgloser Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung für Vergnügungsstätte
- VG Freiburg, 18.04.2023 - 3 K 1796/22
Unser Dorf soll schöner werden ...
- VG München, 24.04.2023 - M 8 K 22.75
Werbeanlage (Digital, Board), Gemengelage, Verunstaltung (hier: verneint)
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 5 S 638/21
(Nutzungsänderung - Räume für ambulante Tagespflege statt Büroräume -; ...
- VGH Bayern, 13.08.2020 - 15 CS 20.1512
Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für Arbeitnehmerwohnheim
- VG Stuttgart, 20.03.2023 - 4 K 1128/21
(Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1 ...
§ 31 BauGB in Nachschlagewerken
- § 31 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gebot der Rücksichtnahme
Querverweise
Auf § 31 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 29 (Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften)
§ 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
§ 36 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde)
§ 38 (Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Allgemeine Vorschriften
- § 201a (Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 52 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 BauGB:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 51 V (Kenntnisgabeverfahren) (zu § 31 II)