Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
| 1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38) |
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(3) 1Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 2Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.10.2025 | Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung | 27.10.2025 | |
| 07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 | |
| 23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
| 26.11.2014 | Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen | 20.11.2014 |
beschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs-
und Grünflächen § 33Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung § 34Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile § 35Bauen im Außenbereich § 36Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde § 36aZustimmung der Gemeinde § 37Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder § 37aAußenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung § 38Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungs-
verfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungs-
anlagen
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Rechtsprechung zu § 31 BauGB
5.967 Entscheidungen zu § 31 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 31.08.2026 - 12 K 1517/25
- OVG Hamburg, 30.07.2026 - 2 Bf 163/25
"Dringender Wohnbedarf" allein ist kein Befreiungsgrund!
- VG Stuttgart, 14.07.2026 - 6 K 7860/25
Anforderungen an die wirksame Versagung der Zustimmung nach § 36a Abs. 1 Satz 4 ...
- VGH Bayern, 27.07.2026 - 1 CS 26.808
Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende, Ersetzung des gemeindlichen ...
- VG Stuttgart, 14.07.2026 - 6 K7860/25
Anforderungen an die wirksame Versagung der Zustimmung nach § 36a Abs. 1 Satz 4 ...
- OVG Bremen, 03.07.2026 - 1 B 332/25
Unterkunft für Geflüchtete (Übergangswohnheim) in einem reinen Wohngebiet - ...
- VG Würzburg, 29.07.2026 - W 5 S 26.1436
Einstweiliger Rechtsschutz der Gemeinde Himmelstadt gegen Gemeinschaftsunterkunft ...
- VG München, 11.09.2026 - M 1 K 25.2331
Nachbarklage, Sichtschutzzaun, Isolierte Befreiung, Gebot der Rücksichtnahme, ...
- OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
Wohnungsbauvorhaben in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt; ...
- VG Stuttgart, 27.03.2026 - 6 K 4905/24
Bescheidungsurteil bei Nichtdurchführung des Zustimmungsverfahrens nach § 36a ...
§ 31 BauGB in Nachschlagewerken
- § 31 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gebot der Rücksichtnahme
Querverweise
Auf § 31 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 52 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 BauGB:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 51 V (Kenntnisgabeverfahren) (zu § 31 II)