Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
| 1. | die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf, | |
| 2. | in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 63d bauvorlageberechtigt ist. |
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
| 1. | Berufsangehörige, welche über die in § 63a genannten Hochschulabschlüsse verfügen, Berufsangehörige der Fachrichtung Architektur und Innenarchitektur, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik, Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und Personen, die diesen, mit Ausnahme von § 7b der Handwerksordnung, handwerksrechtlich gleichgestellt sind, sowie Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben, für: | ||
| a) | freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen, | ||
| b) | eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, | ||
| c) | land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, | ||
| 2. | Berufsangehörige, welche die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden sowie | ||
| 3. | Berufsangehörige, welche einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in Anhang 2 geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienstliche Tätigkeit. | ||
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
pflichtige Vorhaben § 50Verfahrensfreie Vorhaben § 51Kenntnisgabe-
verfahren § 52Vereinfachtes Baugenehmigungs-
verfahren § 53Bauvorlagen und Bauantrag § 54Fristen im Genehmigungs-
verfahren, gemeindliches Einvernehmen § 55Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit § 56Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen § 57Bauvorbescheid § 58Baugenehmigung § 59Baubeginn § 60Sicherheitsleistung § 61Teilbaugenehmigung § 62Geltungsdauer der Baugenehmigung § 63Bauvorlageberechtigung § 63aVoraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 63 Absatz 2 Nummer 2 § 63bEintragungsverfahren für Antragstellende nach § 63a Absatz 3 § 63cAusgleichsmaßnahmen § 63dVorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren § 64Einstellung von Arbeiten § 65Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung § 66Bauüberwachung § 67Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen § 68Typengenehmigung, Typenprüfung § 69Fliegende Bauten § 70Zustimmungs-
verfahren, Vorhaben der Landesverteidigung § 71Übernahme von Baulasten § 72Baulastenverzeichnis
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Rechtsprechung zu § 63 LBO
23 Entscheidungen zu § 63 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.1994 - 5 S 983/94
Keine Umdeutung einer rechtswidrigen Baueinstellungsverfügung in eine ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.1992 - 5 S 144/92
Baueinstellungsverfügung - Überbau der Grundstücksgrenze um wenige Zentimeter
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.1993 - 8 S 1594/92
Änderung eines sachdienlichen Klageantrags auf Empfehlung des Ausgangsgerichts; ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1994 - 8 S 2763/94
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten - Voraussetzungen für den Erlaß einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.1985 - 3 S 349/85
Baugenehmigung und Nachbarwiderspruch
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.1994 - 5 S 1805/93
Genehmigungspflicht für Lagerung von als Pflanzcontainer benutzten Altreifen
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.1982 - 8 S 688/82
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2006 - 3 S 337/06
Baurechtliche Zulässigkeit einer Grenzmauer - örtliche Bauvorschriften als ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.1994 - 3 S 467/94
Baugenehmigung für Tagesbaracke für Bauarbeiter
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.1980 - III 1381/79
Zwangsgeldandrohung für mehrere Auflagen - Zustellung an Eheleute - ...
Querverweise
Auf § 63 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Anhang
- Anhang 2 (zu § 63 Absatz 3 Nummer 3, zu 63a Absatz 1 Nummer 1)