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Landesbauordnung

   8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LBO (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LBO
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesbauordnung (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesbauordnung
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§ 63
Bauvorlageberechtigung

(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für

1. Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche, Behelfsbauten, untergeordnete Gebäude und sonstige geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben,
2. Vorhaben, die nur aufgrund örtlicher Bauvorschriften kenntnisgabepflichtig sind.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,
2. in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 63d bauvorlageberechtigt ist.

(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,

1. Berufsangehörige, welche über die in § 63a genannten Hochschulabschlüsse verfügen, Berufsangehörige der Fachrichtung Architektur und Innenarchitektur, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik, Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und Personen, die diesen, mit Ausnahme von § 7b der Handwerksordnung, handwerksrechtlich gleichgestellt sind, sowie Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben, für:
a) freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen,
b) eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,
c) land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,
2. Berufsangehörige, welche die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden sowie
3. Berufsangehörige, welche einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in Anhang 2 geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienstliche Tätigkeit.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.

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Rechtsprechung zu § 63 LBO

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Querverweise

Auf § 63 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 63a (Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 63 Absatz 2 Nummer 2)
        § 63d (Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren)
     
      Anhang
        Anhang 2 (zu § 63 Absatz 3 Nummer 3, zu 63a Absatz 1 Nummer 1)
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