Handwerksordnung
Erster Teil - Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§§ 1 - 20) |
Zweiter Abschnitt - Handwerksrolle (§§ 6 - 17) |
(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer
1. | eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und | |
2. | 1in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. 2Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. 3Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. 4Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt. | |
3. | Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde. |
(1a) 1Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. 2Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
(2) 1Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. 2Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen | 06.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 7b HwO
105 Entscheidungen zu § 7b HwO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 13.05.2015 - 8 C 12.14
Altgesellenregelung; Ausübungsberechtigung; Ausnahmebewilligung; illegaler ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 07.03.2013 - Au 5 K 12.325
Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk; Altgesellenregelung; ...
- VGH Bayern, 19.03.2014 - 22 B 13.2021
Jedenfalls bei Ein-Mann-Betrieben können keine solchen Tätigkeiten bei der ...
- VG Augsburg, 07.03.2013 - Au 5 K 12.325
- VG Gelsenkirchen, 31.01.2012 - 19 K 1479/10
Ausübungsberechtigung; Handwerk; Geselle; leitende Stellung; Kfz-Techniker; ...
- VG Koblenz, 13.10.2020 - 5 K 534/20
Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk kann nicht auf illegalen ...
- VG Regensburg, 19.04.2018 - RO 5 K 16.851
Ausübungsberechtigung für Handwerksberuf - Vergleichbarkeit von Handwerksberufen
- OVG Niedersachsen, 04.07.2011 - 8 LA 288/10
Ausübungsberechtigung im Handwerksbetrieb - Zum (hier verneinten) Vorliegen einer ...
- VG Regensburg, 30.11.2017 - RO 5 K 15.1955
Meisterzwang und Ausnahmebewilligung im Zahntechnikerhandwerk
- BAG, 18.11.2020 - 5 AZR 103/20
Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes
- VG Karlsruhe, 26.08.2020 - A 10 K 8772/18
Zum Prüfungsumfang der Handwerkskammern im Löschungsverfahren
Querverweise
Auf § 7b HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
- Handwerksrolle
- § 7
- Berufsbildung im Handwerk
- Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
- § 22b
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Übergangsvorschriften
- § 124b
- Landesbauordnung (LBO)
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- § 43 (Entwurfsverfasser)