Handwerksordnung
| Erster Teil - Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§§ 1 - 20) |
| Zweiter Abschnitt - Handwerksrolle (§§ 6 - 17) |
(1) 1Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen sowie auf Verlangen sämtliche Dokumente vorzulegen, die zur Prüfung der Eintragung in die Handwerksrolle und zur Aufrechterhaltung der Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich sind. 2Auskünfte, Nachweise und Informationen, die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, verwertet werden. 3Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.
(2) 1Die Beauftragten der Handwerkskammer sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 2Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.07.2017 | Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) | 30.06.2017 |
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Rechtsprechung zu § 17 HwO
58 Entscheidungen zu § 17 HwO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 49.09
Bindungswirkung; Auskunftspflicht; Handwerksrolle; Gewerbetreibender; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 12.11.2009 - 8 LB 118/08
Auskunftspflichtigkeit jedes Gewerbetreibenden nach der Handwerksordnung (HwO) im ...
- VG Hannover, 04.07.2008 - 11 A 4598/07
Auskunftspflicht eines in die Handwerksrolle einzutragenden Gewerbetreibenden ...
- OVG Niedersachsen, 12.11.2009 - 8 LB 118/08
- BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05
Kein Betretungs- und Besichtigungsrecht der Handwerkskammern bei ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 07.09.2005 - 22 ZB 05.1130
Berechtigung zur Ausübung des Malerhandwerks und Lackiererhandwerks mit dem ...
- VG Würzburg, 16.03.2005 - W 6 K 04.374
Gewerberecht: Betretungsrecht der Handwerkskammer zu Prüfung der ...
- VGH Bayern, 07.09.2005 - 22 ZB 05.1130
- BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13
Einbeziehung eines Eigentümers eines von ihm vermieteten Mehrfamilienhauses in ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860
Behörde muss dem Vermieter eine Feuerbeschau vorankündigen
- VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860
- OVG Niedersachsen, 17.08.1995 - 8 M 2926/95
Auskunftspflicht des Gewerbetreibenden; Umfang; Vorlage von Geschäftsunterlagen
- FG Niedersachsen, 25.07.2019 - 6 K 298/18
Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet ...
Querverweise
Auf § 17 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
- Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
- § 20
- Berufsbildung im Handwerk
- Prüfungswesen
- § 40a
- Meisterprüfung, Meistertitel
- Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
- § 50c
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 118