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Handwerksordnung

   Erster Teil - Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§§ 1 - 20)   
   Zweiter Abschnitt - Handwerksrolle (§§ 6 - 17)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ HwO (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HwO
__paste_bez__ __paste_norm__ Handwerksordnung (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Handwerksordnung
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§ 7a

(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 7a HwO

52 Entscheidungen zu § 7a HwO in unserer Datenbank:

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Alle 52 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 7a HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
        Handwerksrolle
     
      Berufsbildung im Handwerk
        Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
     
      Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        Übergangsvorschriften
Was ist das?

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