Handwerksordnung
Erster Teil - Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§§ 1 - 20) |
Zweiter Abschnitt - Handwerksrolle (§§ 6 - 17) |
Zitiervorschläge
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Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintragung mit der Begründung, daß der Gewerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung wesentlich geändert haben.
Rechtsprechung zu § 15 HwO
10 Entscheidungen zu § 15 HwO in unserer Datenbank:
- BGH, 24.05.1956 - 2 StR 467/55
- BVerwG, 12.11.1964 - I C 58.64
Bauvorhaben i.S. des § 29 BBauG
- BVerwG, 26.04.1994 - 1 C 17.92
Handwerk - Zweigstelle - Betriebsleiter - Handwerksrolle - Eigenständigkeit - ...
- BVerwG, 12.11.1964 - I C 63.64
Anzeigepflicht für eine genehmigungsfreie bauliche Anlage im Außenbereich - ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05
Zugehörigkeit zur Handwerkskammer - Nagelstudio
- OVG Niedersachsen, 31.05.1995 - 8 L 2583/93
Straßenbauerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau; Handwerksuntersagung; ...
- BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51
Normenkontrolle II
- OLG Saarbrücken, 03.12.1964 - Ws 96/64
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.1961 - IV A 222/60
- LSG Hamburg, 29.08.1963 - VI IBf 26/63
Querverweise
Auf § 15 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
- Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
- § 20