Handwerksordnung
| Erster Teil - Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§§ 1 - 20) |
| Erster Abschnitt - Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (§§ 1 - 5b) |
(1) 1Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. 2Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) 1Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). 2Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
3Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.11.2022 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 09.11.2022 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
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Rechtsprechung zu § 1 HwO
959 Entscheidungen zu § 1 HwO in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 02.06.2026 - 9 U 1015/25
Erfolglose Berufung der Betreiberin eines stehenden Gewerbes gegen gemeinnützige ...
- OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
Mobile Friseurin - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen ...
- VG Koblenz, 01.07.2021 - 5 L 475/21
Das Anbieten von Brautfrisuren stellt ein zulassungspflichtiges Handwerk dar
- OVG Sachsen, 30.06.2026 - 6 B 199/25
Barbershop; Meisterzwang; Betriebsleiter; Meisterpräsenz; Handwerksrolle; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 - 4 B 1263/25
Erfolglose Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Aachen, 16.10.2025 - 9 L 787/25
Betriebsuntersagung; Friseur; Gefahr; sofortiger Vollzug;; Interessenabwägung; ...
- VG Aachen, 16.10.2025 - 9 L 787/25
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17
Berufsbilder des Fleischerei-Fachverkäufers, Fleischers und Fleischermeisters; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 08.11.2017 - 1 K 2277/16
Handwerksrechtliche Zulassungspflicht einer Frischfleischabteilung (so genannte ...
- VG Sigmaringen, 08.11.2017 - 1 K 2277/16
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Untersagung der selbstständigen Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks im ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1 HwO
| 02.10.1961 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung | BGBl. I S. 1863 |
Querverweise
Auf § 1 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
- Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks
- § 5
- Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
- § 18
- Organisation des Handwerks
- Handwerkskammern
- § 90
- Anlagen
- Anlage A (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2))