Handwerksordnung
Erster Teil - Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§§ 1 - 20) |
Erster Abschnitt - Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (§§ 1 - 5b) |
(1) 1Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. 2Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) 1Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). 2Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
3Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 1 HwO
835 Entscheidungen zu § 1 HwO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17
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Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 08.11.2017 - 1 K 2277/16
Handwerksrechtliche Zulassungspflicht einer Frischfleischabteilung (so genannte ...
- VG Sigmaringen, 08.11.2017 - 1 K 2277/16
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12
Eintragung in die Handwerksrolle zur Ausübung von Tätigkeiten aus dem Bereich des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 50.12
Feststellungsantrag; Rechtsschutzziel; Maler- und Lackiererhandwerk; ...
- BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 50.12
- BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15
Orthopädietechniker - Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei ...
- BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 103/04
Durchsuchung wegen handwerksrechtlicher Verstöße (Betrieb eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05
Zugehörigkeit zur Handwerkskammer - Nagelstudio
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 09.06.2005 - 9 K 1555/04
Nagelstudio kein handwerksähnliches Gewerbe
- VG Karlsruhe, 09.06.2005 - 9 K 1555/04
- VG München, 25.04.2017 - M 16 K 15.5455
Hörgeräte-Akustiker-Handwerk
- OVG Niedersachsen, 11.03.2010 - 8 LB 9/08
Aufstellen von Grabmalen ohne Eintragung in die Handwerksrolle
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1 HwO
02.10.1961 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung | BGBl. I S. 1863 |
Querverweise
Auf § 1 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
- Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks
- § 5
- Organisation des Handwerks
- Handwerkskammern
- § 90
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 117
- Anlagen
- Anlage A (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2))