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Handwerksordnung
| Erster Teil - Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§§ 1 - 20) |
| Erster Abschnitt - Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (§§ 1 - 5b) |
Zitiervorschläge
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Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.12.2008 | Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 11.12.2008 |
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