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Handwerksordnung

   Erster Teil - Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§§ 1 - 20)   
   Dritter Abschnitt - Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18 - 20)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ HwO (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HwO
__paste_bez__ __paste_norm__ Handwerksordnung (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Handwerksordnung
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§ 18

(1) 1Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. 2Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) 1Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. 2Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. 3Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe findet § 1 Absatz 2 keine Anwendung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung vom 03.04.2025 (BGBl. I Nr. 106), in Kraft getreten am 09.04.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.04.2025
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung03.04.2025BGBl. I Nr. 106
16.11.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze09.11.2022BGBl. I S. 2009
08.09.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
08.11.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407

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Rechtsprechung zu § 18 HwO

110 Entscheidungen zu § 18 HwO in unserer Datenbank:

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Alle 110 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 18 HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        Bußgeldvorschriften
     
      Anlagen
        Anlage B (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2))
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