Handwerksordnung
| Erster Teil - Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§§ 1 - 20) |
| Dritter Abschnitt - Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18 - 20) |
(1) 1Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. 2Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(2) 1Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. 2Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. 3Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe findet § 1 Absatz 2 keine Anwendung.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung vom 03.04.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.04.2025 | Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung | 03.04.2025 | |
| 16.11.2022 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 09.11.2022 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
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Rechtsprechung zu § 18 HwO
110 Entscheidungen zu § 18 HwO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.10.2021 - 8 C 34.20
Zuordnung zu zulassungsfreiem Handwerk; handwerksmäßige Betriebsform
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.12.2020 - 8 B 32.20
Revisionszulassung; handwerksähnliche Betriebsform eines Gewerbes
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2020 - 6 S 2901/18
J. gegen Handwerkskammer Heilbronn-Franken wegen Mitteilung der beabsichtigten ...
- BVerwG, 17.12.2020 - 8 B 32.20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2025 - 4 A 594/23
Handwerklicher Nebenbetrieb; unerheblicher Nebenbetrieb; zulassungsfreies ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 25.06.2024 - 4 K 81.23
Ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens vor Erhebung der ...
- OVG Sachsen, 16.07.2024 - 6 A 245/23
Handwerksordnung; Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke; Eintragung; Abgrenzung ...
- VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.665
Professionelle Photovoltaikanlagenreinigung im Franchise-System
- VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 603/20
Kammerbeitragpflicht für einen selbständigen Fotografen; Bildung einer ...
- VG Berlin, 23.02.2026 - 38 L 127.26
Mautgebühr für Garten- und Landschaftsbaubetrieb; Handwerkerausnahme
Querverweise
Auf § 18 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 118
- Anlagen
- Anlage B (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2))