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Handwerksordnung

   Erster Teil - Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§§ 1 - 20)   
   Dritter Abschnitt - Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18 - 20)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ HwO (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HwO
__paste_bez__ __paste_norm__ Handwerksordnung (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Handwerksordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 19

1Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. 2§ 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 19 HwO

40 Entscheidungen zu § 19 HwO in unserer Datenbank:

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Alle 40 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 19 HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Stehendes Gewerbe
        1. Allgemeine Erfordernisse
          § 14 (Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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