Handwerksordnung
Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116) |
Vierter Abschnitt - Handwerkskammern (§§ 90 - 116) |
(1) 1Die in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis nach § 19 eingetragenen Gewerbetreibenden haben der Handwerkskammer die zur Durchführung von Rechtsvorschriften über die Berufsbildung und der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften, Anordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.
(2) 1Die von der Handwerkskammer mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck die Betriebsräume, Betriebseinrichtungen und Ausbildungsplätze sowie die für den Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und Gesellen bestimmten Räume oder Einrichtungen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 2Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahme von Satz 1 zu dulden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Rechtsprechung zu § 111 HwO
16 Entscheidungen zu § 111 HwO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 15.07.1960 - VII C 89.60
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.07.1960 - VII C 89.60
Abhängigkeit der selbstständigen Ausübung eines Handwerks von der erfolgreichen ...
- BVerwG, 16.07.1960 - VII C 89.60
- BGH, 24.05.1956 - 2 StR 467/55
- OVG Niedersachsen, 17.08.1995 - 8 M 2926/95
Auskunftspflicht des Gewerbetreibenden; Umfang; Vorlage von Geschäftsunterlagen
- BVerwG, 23.06.1967 - VII B 120.66
Rechtsmittel
- BVerwG, 17.02.1961 - VII C 4.60
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.1992 - 14 S 2038/91
Die Mitnahme von Begleitpersonen bei gewerbsmäßigen Tiertransporten ist ...
- BGH, 28.02.1958 - 1 StR 648/57
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.1986 - 12 A 115/85
Vorlage; Unterlagen; Handwerkskammer; Gewerbe; Auskunftspflicht
- BVerwG, 13.07.1982 - 5 C 118.81
Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Beiladung eines Auszubildenden - ...
Querverweise
Auf § 111 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
- § 41a
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 118