Handwerksordnung
| Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116) |
| Vierter Abschnitt - Handwerkskammern (§§ 90 - 116) |
(1) 1Wählbar als Vertreter der zulassungspflichtigen Handwerke sind
2Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Bei der Berechnung der Fristen in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b sind die Tätigkeiten als selbständiger Handwerker in einem zulassungspflichtigen Handwerk und als gesetzlicher Vertreter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft gegenseitig anzurechnen.
(3) Für die Wahl der Vertreter der zulassungsfreien Handwerke, der handwerksähnlichen Gewerbe und der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 97 HwO
3 Entscheidungen zu § 97 HwO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 1.84
Wahlrecht für die Wahl zum Gesellenausschuss einer Innung "fachfremde Gesellen" - ...
- BVerwG, 28.02.1969 - I B 69.65
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der ...
- BFH, 15.06.2004 - VIII R 72/03
Zahlungen Dritter als Sonderbetriebseinnahmen
Querverweise
Auf § 97 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Organisation des Handwerks
- Handwerkskammern
- § 101