Handwerksordnung
| Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116) |
| Erster Abschnitt - Handwerksinnungen (§§ 52 - 78) |
(1) 1Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen, wozu in besonderem Maße der Abschluss von Tarifverträgen gehört, innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. 2Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. 3Für jedes Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Gewerbe zu führen, für das sie errichtet ist.
(2) 1Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten, und daß die Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerksinnung teilnehmen können. 2Der Innungsbezirk hat sich mindestens mit dem Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken. 3Die Handwerkskammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung zulassen.
(3) 1Der Innungsbezirk soll sich nicht über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken. 2Soll der Innungsbezirk über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf die Bezirksabgrenzung der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. 3Soll sich der Innungsbezirk auch auf ein anderes Land erstrecken, so kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden erteilt werden.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften | 09.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 52 HwO
78 Entscheidungen zu § 52 HwO in unserer Datenbank:
- BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16
Wettbewerbsverstoß: Meinungsfreiheit für eine Handwerksinnung; Beachtung des ...
- VG Berlin, 08.03.2017 - 4 K 330.15
Fusion mehrerer Innungen zu einer länderübergreifenden Innung (hier: ...
- VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08
Erweiterung eines Innungsbezirks
- BAG, 23.10.2024 - 10 AZR 267/23
Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Wohnungswirtschaft - ...
- VG Hannover, 12.12.2007 - 11 A 3614/06
Ausbildungsförderung; Bezirk; Genehmigung; Handwerk; Handwerksinnung; ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 1 AGH 19/20
Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
- VG Trier, 09.06.2010 - 5 K 74/10
Keine eigene Innung für Bestatter
- BVerwG, 17.03.1992 - 1 C 31.89
Handwerk - Innung - Innungsbezirk - Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde - ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.04.1989 - 1 B 29.89
Auswirkung einer kommunalen Neugliederung auf die Innungsbezirke
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1988 - 15 A 2769/85
- BVerwG, 26.04.1989 - 1 B 29.89
Querverweise
Auf § 52 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Organisation des Handwerks
- Handwerksinnungen
- § 56