Handwerksordnung
| Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116) |
| Erster Abschnitt - Handwerksinnungen (§§ 52 - 78) |
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.
(2) 1Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. 2Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
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Rechtsprechung zu § 77 HwO
7 Entscheidungen zu § 77 HwO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 2.81
Beitragspflicht einer Rechtsanwaltskammer - Betriebliche Altersversorgung - ...
- BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81
Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung - ...
- BSG, 17.09.1981 - 10/8b RAr 11/80
Konkursfähigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
- BSG, 17.09.1981 - 10/8b RAr 19/80
Verfassungsrechtliche Prüfung der Umlagepflicht zum Konkursausfallgeld
- VG Düsseldorf, 30.06.2010 - 20 K 3737/09
Erhebung einer Sonderumlage für die Kosten der Errichtung eines Schulungszentrums ...
- VG Düsseldorf, 30.06.2010 - 20 K 3472/09
Erhebung einer Sonderumlage für die Kosten der Errichtung eines Schulungszentrums ...
- VG Düsseldorf, 30.06.2010 - 20 K 4018/09
Erhebung einer Sonderumlage für die Kosten der Errichtung eines Schulungszentrums ...
Querverweise
Auf § 77 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Organisation des Handwerks
- Kreishandwerkerschaften
- § 89