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Handwerksordnung

   Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116)   
   Erster Abschnitt - Handwerksinnungen (§§ 52 - 78)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ HwO (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
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§ 67

(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

(2) 1Zur Förderung der Berufsbildung ist ein Ausschuß zu bilden. 2Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen sein müssen.

(3) 1Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig ist. 2Die Handwerkskammer erläßt die hierfür erforderliche Verfahrensordnung.

Fassung aufgrund Berichtigung der Neufassung der Handwerksordnung vom 16.08.2006 (BGBl. I S. 2095), in Kraft getreten am 01.09.2006.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Berichtigung der Neufassung der Handwerksordnung16.08.2006BGBl. I S. 2095

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Rechtsprechung zu § 67 HwO

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